Beispiel (Abrechnung nach dem bis zum 31.7.2013 geltenden Recht): Die Klägerin hatte die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 150 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Unstrittig erhöhte sich der Gebührensatz nach VV 1008 auf 1,6.
Nach Auffassung des OLG Dresden und des OLG Köln sollte zudem der Gegenstandswert, nach dem der Anwalt abrechnen kann, gem. §§ 23 Abs. 1 S. 4, 22 Abs. 2 S. 2 auf 60 Mio. EUR anzuheben gewesen sein. Dies hätte folgende Berechnung ergeben:
1,6-Verfahrensgebühr, VV 3100, 1008 (Wert: 60 Mio. EUR) |
290.740,80 EUR |
Diese Auffassung war jedoch unzutreffend. Die Gebührenerhöhung nach VV 1008 und die Streitwertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG, § 22 Abs. 1 schließen sich wechselseitig hinsichtlich derselben Gegenstände aus. Entweder liegt derselbe Gegenstand zugrunde, dann werden die Gebühren erhöht oder es sind verschiedene Gegenstände gegeben, dann werden die Werte addiert. Beides zugleich ist nicht möglich.
Dass die Auffassung des OLG Dresden und des OLG Köln nicht zutreffend sein konnte, ergab sich schon aus folgender Kontrollberechnung. Nach § 7 Abs. 2 haftet ein jeder Auftraggeber nur insoweit, als er haften würde, wenn er den Auftrag alleine erteilt hätte, also – wie das OLG Dresden zutreffend ausführt – auf eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 30 Mio. EUR. Insgesamt hätte sich somit ergeben:
Haftung des Beklagten zu 1)
– 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 30 Mio. EUR) |
119.226,90 EUR |
Haftung des Beklagten zu 2)
– 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 30 Mio. EUR) |
119.226,90 EUR |
Gesamt |
238.453,80 EUR |
Wenn der Anwalt aber nach dem OLG Dresden und dem OLG Köln insgesamt eine 1,6-Verfahrensgebühr aus 60 Mio. EUR hätte erhalten sollen, also 290.740,80 EUR (siehe oben), dann hätte es sich gefragt, wer den Differenzbetrag in Höhe von
hätte zahlen sollen.
Zutreffend hatte daher der BGH bereits zur früheren Rechtslage klargestellt, dass eine Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren nach Abs. 2 S. 2 voraussetzt, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft.
Eine Erhöhung des Gegenstandswertes auf über 30 Mio. EUR nach Abs. 2 bei mehreren Auftraggebern konnte also schon nach der bisherigen Rechtslage nur in Betracht kommen, soweit sie den Anwalt wegen unterschiedlicher Gegenstände beauftragt hatten, nicht auch, soweit sie ihn wegen desselben Gegenstandes beauftragt hatten. Abzurechnen war wie folgt:
1,6-Verfahrensgebühr, VV 3100, 1008 (Wert: 30 Mio. EUR) |
146.740,80 EUR |