Eine Terminsgebühr ist nicht anzusetzen. Nach Nr. 3210 VV ist eine Terminsgebühr grundsätzlich anzusetzen, wenn ein Termin stattgefunden hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall gewesen.
Allerdings gelten Nrn. 3210, 3104 VV entsprechend. Nach Anm. Abs. 1 zu 3104 VV entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV) oder ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV, ebenso Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV für Verfahren vor dem FG). Eine Terminsgebühr entsteht damit nur dann, wenn durch Gerichtsbescheid "entschieden" wird. Das bedeutet, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirken muss. Gilt der Gerichtsbescheid wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen, ist nicht durch Gerichtsbescheid entschieden, so dass eine Terminsgebühr nicht entsteht (Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn 52; Hartmann, KostG, 37. Aufl. 2008, VV 3104 Rn 31).
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich (BFH, Urt. v. 30.3.2006 – V R 12/04, BStBl II 2006, 542). Diese Auffassung des BFH, der sich der Senat anschließt, gilt auch für das Kostenrecht. Die hiergegen vom Erinnerungsführer vorgebrachten Argumente sind nicht durchschlagend.
Die Entscheidung des BFH v. 31.8.2006 – II E 4/06 (BFH/NV 2007, 73), die zu einer Frage der Gerichtskosten ergangen ist, ist nicht auf die Terminsgebühr übertragbar. Nach Nr. 6111 GKG-KostVerz. ermäßigt sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf 2,0 bei Zurücknahme der Klage, es sei denn, dass bereits ein Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle "übermittelt" oder "vorausgegangen" ist. Damit macht das Kostenverzeichnis eine "Entscheidung" durch Gerichtsbescheid nicht zur Voraussetzung.
Ebenfalls nicht einschlägig ist das BFH-Urteil v. 8.5.1990 – VII R 116–117/87 (BStBl Teil II 1990, 695). § 72 Abs. 1 S. 1 FGO macht die Klagerücknahme "nach Ergehen eines Gerichtsbescheides" von der Einwilligung des Beklagten abhängig. Auch hier spricht das Gesetz vom "Ergehen" des Gerichtsbescheids und nicht von einer "Entscheidung" durch Gerichtsbescheid.
Aus den unterschiedlichen Gesetzesfassungen entnimmt der Senat, dass die Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid "entschieden" wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt.