Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers.
Zu Unrecht hat der Rechtspfleger mit seiner von der Klägerin angefochtenen Abhilfeentscheidung auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1), insoweit abweichend von der Ausgangsentscheidung zusätzlich eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV zugunsten der Beklagten zu 1) festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite, der der Rechtspfleger mit seiner Abhilfeentscheidung gefolgt ist, rechtfertigt dieser Gebührenanfall sich vorliegend nicht aus Vorbem. 3 Abs. 3 VV.
Allerdings kann eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehen. Durch die Einbeziehung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts in den Gebührentatbestand soll das Bemühen der anwaltlichen Parteivertreter gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer angemessenen Lösung des Streits und damit zu einer möglichst frühzeitigen Vermeidung oder Beendigung des Prozesses zu kommen (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn 48; Madert, JurBüro 2007, 587). Dabei genügt es, wenn die Unterredung von einer Seite mit dieser Zielrichtung aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt. Ob der Gesprächspartner positiv reagiert oder letztlich eine Einigung zustande kommt, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. OLG Koblenz AGS 2005, 278). Das Gespräch muss zudem nicht gerade auf eine gütliche Einigung gerichtet sein. Vielmehr reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt der einen Partei die andere Seite in der Besprechung zum einseitigen Nachgeben in Gestalt einer Klagerücknahme oder eines Anerkenntnisses bewegen will (vgl. OLG Naumburg JurBüro 2006, 529; OLG Hamburg AGS 2007, 31; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 95). Ein zwischen den Teilnehmern streitig geführtes Gespräch ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Madert a.a.O. 588). Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher – gegebenenfalls auch bloß fernmündlicher (vgl. BGH AGS 2006, 488) – Austausch von Erklärungen jedoch die Bereitschaft voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Von einer Besprechung ist daher auszugehen, wenn der Gegner sich auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und – zumindest konkludent durch die Ankündigung der Weiterleitung an die eigene Partei – deren Prüfung zusagt (vgl. BGH AGS 2007, 129; KG AGS 2009, 175). Verweigert der Gegner indes von vornherein ein sachbezogenes Gespräch, kommt eine Besprechung schon im Ansatz nicht in Betracht (vgl. BGH AGS 2007, 129). Im Ergebnis nichts anderes gilt für Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren (vgl. OLG Köln AGS 2006, 226) bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen (vgl. KG JurBüro 2007, 587 [= AGS 2008, 27]) dienen (vgl. zusammenfassend Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 4. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn 143 m. w. Nachw.).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend auf der Grundlage des nach Aktenlage unstreitigen Sachverhalts für das Anfang August 2007 geführte Telefonat der Prozessbevollmächtigten der Parteien keine Terminsgebühr angefallen. Nach den wechselseitigen schriftsätzlichen Sachdarstellungen zum Gesprächsverlauf hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den anwaltlichen Vertreter der Klägerin in dem Telefonat lediglich darauf hingewiesen, nach seiner Kenntnis sei bereits vor Klageerhebung eine die Klageforderung mit umfassende Einigung unmittelbar zwischen den Parteien zustande gekommen. Es liegt nahe anzunehmen, dass dieser Hinweis mit dem zumindest unausgesprochenen Ziel erfolgte, die Klägerin zur Klagerücknahme zu veranlassen, d.h. also den Rechtsstreit möglichst bald auf diesem Wege zu beenden. Ob die Klagerücknahme, wie allerdings der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – insoweit unwidersprochen – in Abrede stellt, der Klägerin in dem Telefonat auch ausdrücklich angesonnen wurde, kann letztlich auf sich beruhen. Denn der Sach- und Streitstand gestattet nicht den Schluss, dass das Ferngespräch über den Hinweis auf eine schon vorprozessual zwischen den Parteien direkt erfolgte Absprache und die Entgegennahme dieser Information durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinaus einen irgendwie "erledigungsbezogenen" Inhalt hatte. Nach Aktenlage kann vielmehr nur davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese telefonische Mitteilung entgegengenommen hat und es zu einem weitere...