Die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin des AG ist aufzuheben und die Sache zwecks eigener Entscheidung durch das AG an den zuständigen Richter zurückzuverweisen.
Denn nach § 56 RVG entscheidet im Verfahren wegen Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung über Erinnerungen eines Rechtsanwalts – um eine solche handelt es sich bei der eingelegten und bezeichneten Beschwerde – das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Das ist hier das AG und nicht das OLG. Die Sache hätte deshalb dem zuständigen Amtsrichter vorgelegt werden müssen. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde möglich.
Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Bei seiner Entscheidung wird das AG zu bedenken haben, dass die hier beigeordnete Rechtsanwältin M. die Festsetzung der fraglichen Terminsgebühr einschließlich Mehrwertsteuer für sich beanspruchen könnte, auch wenn sie den Termin selbst nicht wahrgenommen, sondern hiermit Rechtsanwalt F. als Unterbevollmächtigten/Terminsvertreter beauftragt hat (§§ 5, 46 RVG, vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 46 RVG Rn 31 "Unterbevollmächtigter"). Rechtsanwältin M. hat selbst allerdings die Festsetzung der Terminsgebühr nicht geltend gemacht.
Im Übrigen verweist die Beschwerde zu Recht auf die Grundsatzentscheidung des BGH zur Problematik der Beiordnung einer Anwaltssozietät v. 17.9.2008 – IV ZR 343/07 [= AGS 2008, 608].
Dort führt der BGH aus: "... Für die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät ist spätestens mit der Entscheidung des BGH v. 29.1.2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) eine grundlegende Änderung der rechtlichen Anschauung eingetreten, weil ihr nunmehr die Rechtsfähigkeit einschließlich der Parteifähigkeit zugestanden wird, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ a.a.O. S. 343 ff.). Sie untersteht insoweit auch dem Schutz der Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG."
4. Eine Beschränkung der Beiordnungsmöglichkeit auf Rechtsanwälte als Einzelpersonen würde die Rechtsanwaltssozietät in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung einschränken, ohne dass sich dafür heute noch tragfähige Gründe finden ließen (vgl. dazu auch Ganter, AnwBl 2007, 847). Zugleich könnte die Anwaltssozietät gegenüber Einzelanwälten, der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft in einer den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG berührenden Weise benachteiligt sein. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der dem Prozesskostenhilferecht immanente Grundsatz der Waffengleichheit berührt ist, wenn einerseits eine vermögende Partei in der Lage ist, für sich eine Anwaltssozietät mit den aus deren Arbeitsteilung erwachsenden Vorteilen zu verpflichten, andererseits aber die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei jeweils auf die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt beschränkt ist (vgl. Ganter a.a.O.).
Es tritt hinzu, dass die Rechtslage für den Mandanten einer Anwaltssozietät schwer durchschaubar wird, wenn ihm während des laufenden Mandats lediglich ein bestimmter Sozius nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet wird. Nach der Rspr. des BGH findet ein zuvor mit der Sozietät geschlossener Mandatsvertrag mit der Beiordnung nicht ohne Weiteres sein Ende (BGH, Urteil vom 23.9.2004 – IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 261 unter III 1). Aus dem fehlenden Gleichlauf von Mandat und Beiordnung erwachsen sodann weitere Probleme hinsichtlich der Frage, inwieweit die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch den Honoraranspruch der Sozietät erfasst bzw. inwieweit jedenfalls der schließlich allein beigeordnete Rechtsanwalt gehalten ist, den Mandanten über die gebührenrechtlichen Folgen des fehlenden Gleichlaufs von Mandat und Beiordnung zu belehren, um sich nicht mit Blick auf den mitunter fortbestehenden Honoraranspruch der Sozietät schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. dazu Ganter a.a.O.) ...
Daher war, wie geschehen, zu befinden.