Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das AG hat bei der Kostenfestsetzung von der bewilligten Pauschalvergütung in Höhe von 3.600,00 EUR zu Unrecht die Gebühren Nr. 4142 VV für die erste und zweite Instanz in Höhe von 408,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (= 77,52 EUR) abgesetzt. Bei den genannten Gebühren handelt es sich um Wertgebühren, die gem. § 51 Abs. 1 S. 2 RVG nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden können, sodass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind.

Der durch das AG mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Betrag in Höhe von 621,18 EUR war dementsprechend um einen Betrag in Höhe von 485,52 EUR zu erhöhen, sodass die noch zu zahlende Pauschalvergütung auf insgesamt 1.106,70 EUR festzusetzen war.

entnommen von www.burhoff. de

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