So ein Tag, so wunderschön wie heute … zweiter Teil
Als der BGH am 19.5.2009 in diesem Verfahren die erste Entscheidung des 24. Senats des OLG Düsseldorf aufhob, war dies ein großer Schritt für die Anwaltschaft, aber nur ein kleiner Schritt für den betroffenen Rechtsanwalt, wie die Zukunft zeigen sollte.
Ein großer Schritt für die Anwaltschaft war es, als mit dem Beschluss vom 19.5.2009 dem OLG Düsseldorf zumindest eine viele Jahre lang praktizierte Möglichkeit genommen wurde, Rechtsanwälte um ihr Honorar zu bringen.
Seit Ende der 1990er über viele Jahre hinweg ließ das OLG Düsseldorf die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen an Empfangsbekenntnissen scheitern und nahm Rechtsanwälten im Einzelfall sogar den gesamten Honoraranspruch.
Die Entscheidung des BGH war so klar und deutlich, dass man der vorsichtigen Hoffnung Ausdruck verleihen konnte, auch das OLG Düsseldorf werde jetzt einmal grundsätzlich seine Entscheidungspraxis bzgl. der Behandlung von Vergütungsvereinbarungen überdenken.
Allein: Die Hoffnung trog.
Der betroffene Anwalt, der mittlerweile nach einem obsiegenden erstinstanzlichen Urteil im sechsten Jahr um seine Vergütung bangen muss, hatte, wie sich am 18.2.2010 herausstellte, nur ein eher mickriges Schrittchen hinter sich gebracht.
Nachdem der BGH die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen hatte, ließ sich eine vollständige Abweisung der Klage zwar nicht mehr rechtfertigen, wohl aber konnte man sich am buchstäblichen Abschmelzen der Vergütungshöhe versuchen.
Zunächst griff das OLG Düsseldorf auf die bundesweit kritisierte eigenwillige Bewertung der sog. 15-Minuten-Zeittaktklausel zurück und setzte an nicht weniger als 23 Stellen den Rotstift an.
Zusätzlich wurde das frei vereinbarte Stundenhonorar mit bemerkenswerter Begründung von 250,00 EUR auf 180,00 EUR gekürzt und die verbliebenen Stunden wurden dann "freihändig" nochmals um 1/3 reduziert.
Mit großer Spannung wurde die Entscheidung des IX. Senats erwartet, der diesmal vom OLG Düsseldorf etwas bereitwilliger der Weg dadurch geebnet worden war, dass man die Revision ausdrücklich zuließ, freilich verbunden mit einer gewissen, auch ausdrücklich erklärten Erwartungshaltung, die sich – Gott sei Dank – nur zu einem höchst geringen Teil erfüllt hat.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, schätzen es Richter nicht, ihre Kollegen allzu harsch zu kritisieren. Entsprechend stellt sich die Entscheidung vom 21.10.2010 vor, in der die bisherige Rechtsprechung des IX. Senats konsequent fortgeführt und noch verfeinert wird. In angemessener Konzilianz im Ton, aber mit spürbarer Härte in der Sache wird den Ausführungen des OLG Düsseldorf erneut die rote Karte gezeigt.
Entsprechend der Entscheidung vom 4.2.2010, die dem 24. Senat des OLG Düsseldorf bei Urteilsabfassung allerdings noch nicht bekannt sein konnte, wird die rechtliche Selbstverständlichkeit unterstrichen, dass es nicht Sache des Richters ist, frei verhandelte Honorare willkürlich und nach Belieben zu reduzieren.
Es wird deutlich herausgearbeitet dass nur bei einem krassen, evidenten Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung eine richterliche Kontrolle und ein Eingreifen erlaubt und geboten sind. Auch ohne diese Ausführungen und die Ausführungen im Beschluss vom 4.2.2010 hätte man allerdings in Düsseldorf erkennen können, dass ein angeblich überdurchschnittliches Honorar mit einem unangemessenen Honorar nicht das Geringste zu tun hat.
Erfreulich sind auch die Ausführungen darüber, wie hier das vom OLG Düsseldorf eingeholte Gutachten der RAK schlichtweg ignoriert bzw. zu Unrecht kritisiert wurde.
Als rechtsfehlerhaft werden dann weiterhin – mit überzeugender Begründung – die Ausführungen des OLG Düsseldorf zu den Zeitintervallen getadelt. Hierbei fällt nicht nur auf, dass sich der BGH nunmehr zum zweiten Mal ersichtlich weigert, den Überlegungen zur grundsätzlichen Unwirksamkeit solcher Zeittaktklauseln näher zu treten, sondern es wird sogar gerügt, dass man falsch gerechnet habe!
Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts ließen sich Anhaltspunkte dafür finden, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruhten.
Ebenso hart fällt die Kritik an den weiteren Berechnungen des OLG Düsseldorf hinsichtlich der Gesamtstundenzahl aus. Der BGH hält – wie schon in der Entscheidung vom 4.2.2010 zuvor – erfreulicherweise daran fest, dass es einem Richter nicht gestattet ist, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben.
Es wird unterstrichen, dass sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten individuell unterschiedlich gestaltet und dass auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen sind.
Zutreffenderweise wird hierbei auf die Qualifikation des mandatierten Anwalts und auf die Höhe von dessen Stundensatz Bezug genommen.
Es ist in der Tat zutreffend, dass der Mandant, der einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt mit hohen Stundensätzen beauftragt, eine schnellere un...