Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, diese ist insbesondere in eigenen Rechten von der Wertfestsetzung betroffen, vgl. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Auch steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht die Ausschlussfrist der §§ 59 Abs. 1. S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG (sechs Monate nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung) entgegen. Ferner ist auch der Schwellenwert des § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG (200,00 EUR) im Hinblick auf die erstrebte Anhebung des Verfahrenswertes überschritten. Denn bei Anfall einer 2,5-fachen Verfahrens- und Terminsgebühr ergibt zwischen einem Wert für das Scheidungsverfahren von bis zu 30.000,00 EUR und einem Wert von bis zu EUR 35.000,00 ein Gebührenbetrag von (2,5 x (938,00 EUR – 863,00 EUR =) 187,50 EUR netto, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 223,13 EUR brutto).
Allerdings ist die Beschwerde nur in Bezug auf die Wertfestsetzung für das Scheidungsverfahren zulässig, weil nur insoweit eine solche i.S.d. §§ 59 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 2 FamGKG vorliegt. Denn eine der Beschwerde nach § 59 FamGKG unterliegende Wertfestsetzung setzt voraus, dass "eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt". Hierzu entspricht es aber der Senatsrspr., dass im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund eine Teilwertfestsetzung für die zunächst entschiedene Ehesache (und gegebenenfalls im Verbund hierzu gebliebener, mitentschiedener Folgesachen) möglich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 13.3.2017 – 4 WF 43/17, und grundlegend v. 20.10.2015 – 4 WF 175/15). Konsequenterweise hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel daher auch auf den Wert des am 31.10.2016 in der Hauptsache endgültig entschiedenen Verfahrensgegenstand der Ehescheidung beschränkt und das Rechtsmittel gegen die – tatsächlich vorläufige – Wertfestsetzung des FamG für die abgetrennte und noch nicht umfänglich entschiedene Folgesache Versorgungsausgleich zurückgenommen. Der Senat erachtet hier aber eine Klarstellung des Wertfestsetzungsbeschlusses v. 31.10.2016 für geboten, dass diese in der Folgesache Versorgungsausgleich nur vorläufig geschah.
Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin noch reicht, ist sie teilweise begründet und führt zu einer abändernden Wertfestsetzung für das Scheidungsverfahren von 27.860,00 EUR auf 31.100,00 EUR. Dabei lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten, § 43 FamGKG:
Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert der Scheidungssache u.a. unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eheleute zu bestimmen, wobei hinsichtlich letzterer nach § 43 Abs. 2 FamGKG auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.5.2017 – 2 WF 93/17, juris Rn 9 [= AGS 2018, 131]).
Dabei kommt es nach dem Gesetz im Rahmen der Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse nicht darauf an, ob das Vermögen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Die Rspr. zur Berücksichtigung von (Immobilien-)Vermögen bei der Festsetzung des Werts der Ehesache ist zudem sehr uneinheitlich, was Folge des seitens des Gesetzgebers dafür eingeräumten großen Ermessensspielraums ist (vgl. dazu auch Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auf., 2014, Rn 5 zu § 43 FamGKG; Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, Rn 10 zu § 43 FamGKG). Auch hinsichtlich der Bestimmung des monatlich erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten gibt es, insbesondere im Hinblick auf den etwaigen Abzug von Unterhaltsleistungen an Kinder, unterschiedliche Ansichten (vgl. OLG Köln NJW 2017, 276 [= AGS 2017, 46]: "Das Familiengericht ist bei seiner Festsetzung des Verfahrenswertes einer in der obergerichtlichen Rspr. verbreiteten Auffassung gefolgt, wonach bei der Festsetzung des Verfahrenswertes auf die konkrete Leistungsfähigkeit der Beteiligten abzustellen und deshalb vom nach §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen Nettoeinkommen ein Abschlag für Unterhaltsverpflichtungen vorzunehmen ist; (vgl. zuletzt OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2015 – 15 WF 176/15, FamRZ 2016, 1295 m.w.N. [= AGS 2016, 125]). Dabei wird der für Unterhaltsverpflichtungen vorzunehmende Abschlag z.T. mit 200,00 EUR/Kind (KG, Beschl. v. 29.6.2009 – 16 WF 96/09, FamRZ 2009, 1854), oder 250,00 EUR/Kind (so z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013 – 5 WF 66/13, FamRZ 2014, 1226 [= AGS 2013, 472]; OLG Köln, Beschl. v. 2.6.2008 – 12 WF 51/08, FamRZ 2008, 2051), oder 300,00 EUR/Kind (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.4.2008 – 6 WF 196/07, FamRZ 2008, 2052; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.5.2010 – 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755) pauschaliert, während nach anderer Ansicht ein Unterhaltsbetrag, wie er sich als Barunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, abgezogen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 24.5.2004 – 7 WF 80/04, FamRZ 2004, 227).").
Der Senat, der bisher die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Kinder bei der Bemessung des Nettoeinkommens nach § 43 Abs. 2 FamGKG offengelassen hatte und vorhandenes Vermögen der Ehegatten...