Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Festsetzung des Verfahrenswertes

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für eine Scheidungssache sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten dergestalt zu berücksichtigen, dass bezogenes Kindergeld außer Betracht bleibt, je unterhaltsberechtigtem Kind ein Pauschalabzug von EUR 300,00 vom Monatsnettoeinkommen der Ehegatten vorzunehmen ist und den Ehegatten ein Vermögensfreibetrag von 2 × EUR 25.000,00, zusammen EUR 50.000,00, zu Gute kommt.

 

Normenkette

FamGKG § 43

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Entscheidung vom 31.10.2016; Aktenzeichen 61 F 377/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen - der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 31.10.2016 abgeändert.

Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren wird auf EUR 31.100,00 festgesetzt.

Die Verfahrenswertfestsetzung für die Folgesache Versorgungsausgleich wird deklaratorisch dahingehend korrigiert, dass es sich um eine vorläufige Festsetzung handelt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Ehegatten. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, denen sie Unterhalt gewähr(t)en.

Am 10.03.2016 beantragte der Antragsteller, vertreten durch die Beschwerdeführerin, die Scheidung der Ehe. Sein damaliges Einkommen lag bei mtl. EUR 6.000,00. Das Einkommen der Antragsgegnerin lag zu diesem Zeitpunkt bei mtl. EUR 2.300,00. Sie verfügten zusammen über Vermögen von EUR 210.000,00.

Am 22.03.2016 leitete das Familiengericht von Amts wegen die Folgesache Versorgungsausgleich ein, die es in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2016 teilweise aus dem Verbund abtrennte und aussetzte.

Im Übrigen verkündete es aufgrund dieser mündlichen Verhandlung an diesem Tag einen Beschluss, der die Scheidung der Ehe aussprach, und setzte den Wert des Scheidungsverfahrens auf EUR 27.860,00 und den Wert der Folgesache Versorgungsausgleich auf EUR 11.916,00 fest.

Hiergegen richtet(e) sich die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.03.2017, mit der sie Werte von EUR 33.900,00 (Scheidung) und EUR 14.940,00 (Versorgungsausgleich) erstrebte; am 05.05.2017 beschränkte sie das Rechtsmittel auf die Wertfestsetzung für das Scheidungsverfahren.

Am 22.03.2017 half das Familiengericht der Beschwerde nicht ab und legte die Verfahrensakte dem Senat vor. Dessen Einzelrichter übertrug das Verfahren mit Beschluss vom 30.06.2017 auf den Senat.

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, diese ist insb. in eigenen Rechten von der Wertfestsetzung betroffen, vergl. § 32 II 1 RVG. Auch steht der Zulässigkeit der Beschwerde vom 01.03.2017 nicht die Ausschlussfrist der §§ 59 I 3, 55 III 2 FamGKG (sechs Monate nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, die am 31.10.2016 erging) entgegen. Ferner ist auch der Schwellenwert des § 59 I 1 FamGKG (200 Euro) im Hinblick auf die erstrebte Anhebung des Verfahrenswertes überschritten. Denn bei Anfall einer 2,5-fachen Verfahrens- und Terminsgebühr ergibt zwischen einem Wert für das Scheidungsverfahren von bis zu EUR 30.000,00 und einem Wert von bis zu EUR 35.000,00 ein Gebührenbetrag von (2,5 × (EUR 938,00 - EUR 863,00=) EUR 187,50 netto, zzgl. 19% Umsatzsteuer EUR 223,13 brutto).

Allerdings ist die Beschwerde nur in Bezug auf die Wertfestsetzung für das Scheidungsverfahren zulässig, weil nur insoweit eine solche im Sinne der §§ 59 I 1, 55 II FamGKG vorliegt. Denn eine der Beschwerde nach § 59 FamGKG unterliegende Wertfestsetzung setzt voraus, dass "...eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt...". Hierzu entspricht es aber der Senatsrechtsprechung, dass im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund eine Teilwertfestsetzung für die zunächst entschiedene Ehesache (und ggf. im Verbund hierzu gebliebener, mitentschiedener Folgesachen) möglich ist (vergl. Senatsbeschlüsse vom 13.03.2017, 4 WF 43/17, und grundlegend vom 20. Oktober 2015, 4 WF 175/15, juris). Konsequenterweise hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel daher auch auf den Wert des am 31.10.2016 in der Hauptsache endgültig entschiedenen Verfahrensgegenstand der Ehescheidung beschränkt und das Rechtsmittel gegen die - tatsächlich vorläufige - Wertfestsetzung des Familiengerichts für die abgetrennte und noch nicht umfänglich entschiedene Folgesache Versorgungsausgleich zurückgenommen. Der Senat erachtet hier aber eine Klarstellung des Wertfestsetzungsbeschlusses vom 31.10.2016 für geboten, dass diese in der Folgesache Versorgungsausgleich nur vorläufig geschah.

Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin noch reicht, ist sie teilweise begründet und führt zu einer abändernden Wertfestsetzung für das Scheidungsverfahren von EUR 27.860,00 auf EUR 31.100,00. Dabei lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten, § 43 FamGKG:

Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahre...

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