Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für eine Scheidungssache sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten dergestalt zu berücksichtigen, dass bezogenes Kindergeld außer Betracht bleibt, je unterhaltsberechtigtem Kind ein Pauschalabzug von 300,00 EUR vom Monatsnettoeinkommen der Ehegatten vorzunehmen ist und den Ehegatten ein Vermögensfreibetrag von 2 x 25.000,00 EUR, zusammen 50.000,00 EUR zugute kommt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.8.2017 – 4 WF 73/17

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