1. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr u.a. für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Die Terminsgebühr ist eine 1,2-fache Gebühr (vgl. Nr. 3104 VV). Eine 1,2-fache Terminsgebühr entsteht über den in Vorbem. 3 Abs. 3 VV genannten Fall hinaus auch, wenn gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV). Vom Grundsatz, dass eine 1,2-fache Gebühr verlangt werden kann, macht Nr. 3105 VV jedoch eine Ausnahme. In den dort genannten Fällen entsteht nur eine 0,5-fache Gebühr. Danach entsteht eine 0,5-fache Gebühr für die Wahrnehmung eines Termins aufgrund dessen letztlich ein Versäumnisurteil ergeht, lediglich eine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen ergeht (Abs. 1 Nr. 1). Eine 0,5-fache Gebühr entsteht aber auch dann, wenn ein schriftliches Versäumnisurteil ergeht nach § 331 Abs. 3 ZPO (vgl. Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 VV).
2. Es ist umstritten, ob im Falle eines Endurteils im Verfahren nach § 495a ZPO ein 1,2-fache oder eine 0,5-fache Terminsgebühr anfällt (dafür: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.3.2009 – 10 W 22/09 [= AGS 2009, 172]; AG Wolfsbüttel, Beschl. v. 2.11.2012 – 16 C 69/12; dagegen: AG Freising, Beschl. v. 17.12.2007 – 7 C 1520/07). Die vorliegende Rechtsfrage liegt Jedoch anders bzw. geht darüber hinaus. Es geht vielmehr darum, ob sich die nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV angefallene Gebühr nach Nr. 3105 VV reduziert, wenn zwar das Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet ist, jedoch kein Endurteil, sondern ein Versäumnisurteil ergeht.
3. Im Ergebnis reduziert sich die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV auf eine 0,5-fache Gebühr, wenn im Verfahren nach § 495a ZPO auf Antrag des Klägers hin ein Versäumnisurteil und kein streitiges Urteil ergeht.
Gegen eine Reduzierung spricht zwar, dass die Nr. 3104 und 3105 VV gerade nicht zwischen Endurteilen nach § 495a ZPO und Versäumnisurteilen nach § 495a ZPO differenzieren.
Überzeugender sind jedoch die Argumente, die für eine Reduzierung sprechen (im Ergebnis ebenso: AG Mönchengladbach, Beschl. v. 6.6.2013 – 36 C 595/12 [= AGS 2013, 383]):
Das Verfahren nach § 495a ZPO soll der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dienen. Statt des von der ZPO zwingend vorgeschriebenen Verfahrens kann das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen gestalten. Vor allem ist eine mündliche Verhandlung nicht nötig, wenngleich sie nach S. 2 erzwingbar ist. Geht keine Verteidigungsanzeige ein, kann das Gericht ein streitiges Urteil oder ein Versäumnisurteil unter den Voraussetzungen nach §§ 330, 331 ZPO erlassen (Deppenkemper, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., 2016, § 495a ZPO, Rn 47).
Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV fingiert nun für die Terminsgebühr im Falle einer Entscheidung nach § 495a ZPO, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Mehr nicht. Mit Blick auf Nr. 3105 VV trifft Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV aus systematischer Sicht gerade keine Auskunft über die Art der Entscheidung. Denn Nr. 3105 VV differenziert zwischen verschiedenen Entscheidungsarten. Für bestimmte Entscheidungen sieht diese Nummer eine Reduzierung vor, für andere – die nicht genannten Entscheidungen – jedoch nicht.
Da § 495a ZPO dem Gericht lediglich ein Instrument der Verfahrensgestaltung an die Hand gibt, jedoch keine Auskunft über die Art und Weise der Entscheidung trifft, kann auch in diesen Verfahren eine Reduzierung nach Nr. 3105 VV in Betracht kommen. Entscheidend ist eben die Art und Weise der Entscheidung.
Das bedeutet: Ergeht ein Versäumnisurteil im Verfahren nach § 495a ZPO, weil der Beklagte überhaupt nicht auf die Klageschrift nebst Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO innerhalb der gesetzten Frist reagiert, ist dies damit zu vergleichen, dass ein schriftliches Versäumnisurteil ergangen ist oder die Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war und ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wurde.
In diesen Fällen reduziert sich jedoch die Gebühr nach Nr. 3105 VV.
Die Reduzierung ist auch sachgerecht. Denn Nr. 3105 VV reduziert die Gebühr auf 0,5, wenn und weil dem wesentlich geringeren Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bei einem Versäumnisurteil Rechnung getragen werden muss (zu diesem Sinn: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, Nr. 3105 VV, Rn 16, 18).
Durch die Anwendung der Nr. 3105 VV hat der Rechtsanwalt auch keinerlei Nachteile. Denn wenn er im Verfahren nach § 495a ZPO den Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, wäre eben dort ein Versäumnisurteil oder mangels Verteidigungsanzeige ein schriftliches Versäumnisurteil ergangen. Auch dann wäre es zur Reduzierung kommen.
Es kann auch nicht argumentiert werden, dass es letztlich das Gericht in der Hand hätte, in welcher Höhe eine Terminsgebühr entsteht. Zutreffend ist zwar, dass das Gericht die Wahl hat, ob es ein Versäumnisurteil oder ein streitiges Endurteil erlässt. Allerdings hat es ja gerade der Rechtsanwalt selbst in der Hand, keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu stellen. In diesen Fällen kann kein Vers...