Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung von 11.322,14 EUR nebst Zinsen gerichtlich in Anspruch. Nachdem die Beklagte dem Mahnbescheid uneingeschränkt widersprochen hatte, bot sie der Klägerin im streitigen Verfahren den Abschluss eines Vergleichs an. Danach sollte die Beklagte die Klageforderung in monatlichen Raten abzahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen. Zudem sollte der gesamte dann noch offene Restbetrag sofort fällig werden, wenn die Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als zehn Tage in Rückstand gerät. Die Klägerin nahm den Vorschlag an. Gem. § 278 Abs. 6 ZPO stellte das LG mit Beschl. v. 14.8.2018 Zustandekommen und Inhalt des Vergleichs fest und setzte den Streitwert auf 11.322,14 EUR fest.

Die Klägerin hat Festsetzung der Gerichtskosten und anwaltlichen Kosten beantragt, unter anderem eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nrn. 1003, 1000 VV aus einem Wert von 11.322,14 EUR. Die Rechtspflegerin des LG hat die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß i.H.v. insgesamt 2.421,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie macht geltend, der Vergleich beruhe auf einem Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs sowie auf einer Vereinbarung nur über die Zahlungsmodalitäten zur Erfüllung dieses anerkannten Anspruchs. Deshalb finde § 31b RVG Anwendung. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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