Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu erstattende Einigungsgebühr des klägerischen Prozessbevollmächtigten aus dem vom LG für die Hauptsache einschließlich des Vergleichs festgesetzten Wert zu berechnen ist (§ 32 Abs. 1 RVG) und nicht aus einem auf 20 % der vom Vergleich betroffenen Forderungen zu reduzierenden Wert. Die der gegenteiligen Ansicht der Beklagten zugrunde liegende Vorschrift des § 31b RVG ist nicht anwendbar.
1. Die Bestimmung des § 31b RVG zum Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen betrifft den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV zum Gegenstand hat. Das ergibt sich bereits aus der Verwendung des dort legal definierten Begriffs und der ausdrücklichen Verweisung auf diesen Gebührentatbestand. Zudem folgt der entsprechende Regelungszusammenhang aus der Gesetzesbegründung (Regierungsentwurf vom 14.11.2012 zum 2. KostRMoG, BT-Drucks 17/11471, 269). § 31b RVG enthält mithin eine Bestimmung zum Gegenstandswert für die Bemessung derjenigen Einigungsgebühr, die für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages entsteht, durch den (nur) die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht entweder auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs oder – wenn über den Anspruch bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt – auf Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Titel.
Hiervon abzugrenzen ist ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, der also Grund oder Höhe eines Anspruchs selbst und nicht nur dessen Erfüllung betrifft. Die Mitwirkung des Anwalts an einem solchen Vertrag löst die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV aus, sofern sich der Regelungsgehalt des Vertrages nicht darauf beschränkt, dass der Schuldner den Anspruch schlicht anerkennt oder der Gläubiger auf den Anspruch verzichtet (Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV). Die Wertvorschrift des § 31b RVG gilt für diesen Vertrag auch dann nicht, wenn in ihm zugleich Zahlungsmodalitäten geregelt werden (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl., § 31b Rn 4 u. 10f; Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 31b Rn 5 m.w.N.; Klees, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 31b Rn 3; BeckOK-Streitwert/v. Seltmann, Schuld- und Sachenrecht – Ratenzahlungsvergleich Rn 1; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 31b RVG Rn 2 und 16; N. Schneider, AGS 2014, 413 – Anm. zu OLG München AGS 2014, 411; AG Vaihingen an der Enz, JurBüro 2015, 550 m. Anm. Drumann; Hergenröder, AGS 2014, 371, 372; a.A. BeckOK-RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, 9.2018, § 31b Rn 5, wenn zunächst bestritten, dann aber unter Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung anerkannt). Sie wurde mit dem 2. KostRMoG v. 23.7.2013 für den Gebührentatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV eingeführt, dessen Aufnahme der Gesetzgeber zur Durchsetzung seines bereits mit der Einführung der Einigungsgebühr im Jahr 2004 verfolgten Regelungswillens für erforderlich hielt, nachdem Rspr. und Literaturstimmen die Mitwirkung an einer bloßen Ratenzahlungsvereinbarung nicht unter den Begriff der Einigung in Nr. 1000 Abs. 1 VV a.F. (jetzt Abs. 1 S. Nr. 1 VV) gefasst hatten (BT-Drucks 17/11471, 271 unter Verweis auf den Fraktionsentwurf zum 1. KostRMoG, BT-Drucks 15/1971, 215 zu Nr. 3310 VV; vgl. auch Hergenröder, AGS 2014, 371; N. Schneider, NJW-Spezial 2017, 667). Die insoweit für die Einführung der Wertvorschrift des § 31b RVG tragende Erwägung des Gesetzgebers, wonach bei einer Vereinbarung ausschließlich von Zahlungsmodalitäten anstelle einer sofortigen gerichtlichen Durchsetzung oder Vollstreckung immer nur ein Bruchteil der zugrunde liegenden Forderung maßgebend sein soll (vgl. BT-Drucks 17/11471, 269 und 271), weil sich das Interesse der Parteien nach dem Fälligkeits- bzw. Stundungsinteresse und nicht nach dem Wert der – unstreitigen – Forderung richtet (Hergenröder, AGS 2014, 371, 373; Enders, a.a.O., § 31b Rn 1; Thiel, a.a.O., Rn 4), ist bei einem gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung auch nicht einschlägig. Das Interesse der Parteien an der vertraglichen Regelung beschränkt sich nicht hierauf, sondern orientiert sich an der Hauptsache.
2. Ausgehend von dieser Unterscheidung ist im Streitfall eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV entstanden, weil im Zeitpunkt der Einigung der Parteien die bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen der Klägerin aus Warenlieferungen im Streit standen und die Parteien mit Abschluss des Vergleichs diesen Streit beseitigt haben. Sie haben der Klägerin mit dem Vergleich ohne weitere prozessuale Verzögerung einen Vollstreckungstitel über die gesamte Klageforderung verschaf...