Nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO findet gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde statt. Nach § 11 Abs. 1 RPflG ist jedoch nur derjenige Rechtsbehelf statthaft, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig wäre. Da die sofortige Beschwerde in Kostensachen gem. § 567 Abs. 2 ZPO nur statthaft ist, wenn ein Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten wird, die Differenz zwischen dem geltend gemachten Teilbetrag insoweit i.H.v. 169,32 EUR und dem tatsächlich festgesetzten Betrag i.H.v. 109,02 EUR jedoch nur 60,30 EUR beträgt und damit der Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist gem. § 11 Abs. 2 RPflG nur die Erinnerung statthaft, über die im Falle der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger das Prozessgericht zu entscheiden hat.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten, soweit diese notwendig waren. Notwendig sind – soweit die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten betroffen sind – generell nur die gesetzlichen Gebühren nach den Regularien des RVG. Ist die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwaltes notwendig (worüber an dieser Stelle deswegen nicht mehr erneut zu befinden ist, weil in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspfleger dies bereits bejaht hat), sind auch dessen Reisekosten grds. erstattungsfähig. Erspart der Prozessbevollmächtigte jedoch diese Reisekosten seiner Partei, indem er einen Unterbevollmächtigten einschaltet, sind dessen gesetzliche Gebühren erstattungsfähig, soweit sie die ersparten (fiktiven) Reisekosten nicht übersteigen. In jedem Fall bleiben indes vereinbarte Gebühren, die nicht nach den Regularien des RVG berechnet werden, außer Ansatz, weil die gesetzlichen Gebühren des RVG übersteigende Rechtsanwaltshonoraren nicht notwendig sind. Erstattungsfähig sind danach nur diejenigen Kosten im vorliegenden Fall, die der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin nach den Vorschriften des RVG beanspruchen kann. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob aufgrund der mit der Partei getroffenen Vereinbarungen ein höherer Gebührenanspruch besteht. Dies kann durchaus dazu führen, dass der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Partei der Höhe nach den erstattungsfähigen Anspruch der Partei gegenüber dem Prozessgegner im Kostenfestsetzungsverfahren übersteigt. So liegt die Situation hier. Wie sich bereits dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss entnehmen lässt, auf den i.Ü. ausdrücklich Bezug genommen wird, sind darin die gesetzlichen Gebühren des Unterbevollmächtigten Rechtsanwalts berücksichtigt und als erstattungsfähig festgesetzt.
Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass auch die zwischen der Klägerin (bzw. ihren Hauptbevollmächtigten) und dem Unterbevollmächtigten Rechtsanwalt vereinbarten Gebühren die ersparten (fiktiven) Reisekosten der hauptbevollmächtigten Rechtsanwälte immer noch unterschreiten. Alleine der Umstand, dass ein solcher Effekt zu konstatieren ist, führt nicht zur Abkehr von dem Grundsatz, dass nur die tatsächlich entstandenen gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind. Soweit sich die Klägerin hierzu auf vermeintlich oder tatsächlich anderslautende Rspr. beruft, schließt sich dem das beschließende Gericht ausdrücklich nicht an, weil individuelle Vereinbarungen zwischen der obsiegenden Partei und den von ihr beauftragten Rechtsanwälten grds. nicht zulasten der unterliegenden Partei gehen können.