Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Sie hat in der Sache zum Teil Erfolg.
1. Insgesamt sind 547,79 EUR – mithin über den festgesetzten Betrag von 453,04 EUR hinaus weitere 94,75 EUR – als der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstattende Kosten festzusetzen.
Nach dieser Vorschrift hat die unterliegende Partei – hier also betreffend die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte – die Kosten zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Kosten für den durch die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beauftragten Terminsvertreter i.H.v. 162,79 EUR – nämlich über die Gebühren für das Mahnverfahren und den ersten Rechtszug i.H.v. insgesamt 385,00 EUR hinaus bis zu einem Betrag von 547,79 EUR – durch den Beklagten zu tragen. In dieser Höhe handelte es sich um gesondert zu ersetzende Auslagen der Prozessbevollmächtigten, nämlich um zur Ausführung des Mandats erforderliche Aufwendungen gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. § 675, § 670 BGB, für welche die Prozessbevollmächtigten von der Beschwerdeführerin Erstattung verlangen können; im Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Beschwerdegegner handelte es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Beauftragung der am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin in M. – und damit nicht im Bezirk des Amtsgerichts – ansässigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte W., war im vorliegenden Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich bzw. notwendig. Die Mandatierung eines in der Nähe des Geschäftssitzes der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten ist im Hinblick auf die erleichterten Möglichkeiten persönlicher Beratung in der Regel sachdienlich (MüKo-ZPO/Schulz 5. Aufl., 2016, ZPO, § 91 Rn 71) bzw. im Regelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 21/03, Rn 8).
Ein Ausnahmefall, in dem die Mehrkosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht zu erstatten sind, liegt hier nicht vor. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin eine eigene – im Urheberrecht versierte – Rechtsabteilung für die Bearbeitung von Verfahren wie dem Vorliegenden unterhält (vgl. zu diesem Ausnahmefall: Schulz, a.a.O., § 91 Rn 72 m.w.N.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin – was, wie dargelegt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist – eine solche Rechtsabteilung unterhielte, wäre im vorliegenden Fall die Beauftragung einer an ihrem Geschäftssitz tätigen Kanzlei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Denn die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bringt – was dem Gericht aufgrund der landesweiten Sonderzuständigkeit der 8. Zivilkammer für Urheberrechtsstreitsachen bekannt ist – den laufenden Anfall (bundesweiter) Gerichtsverfahren in sicher dreistelliger Zahl pro Jahr mit sich, wobei diese Verfahren – was wiederum gerichtsbekannt ist – aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Prozessbevollmächtigten von diesen weiterbearbeitet werden (zur Erstattungsfähigkeit der (Reise)Kosten in solchen Fällen: Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., 2018, Vorbem. 7 Abs. 1, 2, Rn 33; vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2006 – IV ZB 44/05, Rn 10).
Nach alledem wären die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, wären diese selbst aus M. zum Gerichtstermin am 29.5.2015 in Schleswig angereist, gem. § 91 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 ZPO festzusetzende, vom Beschwerdegegner zu erstattende Kosten gewesen.
Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdegegner die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts W., der für die Beschwerdeführerin im Gerichtstermin am 29.5.2015 aufgetreten ist, grds. gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu erstatten.
Dies gilt auch angesichts dessen, dass Rechtsanwalt W. seinen Kanzleisitz in H. und damit nicht im Bezirk des Amtsgerichts Schleswig hat. Die Beauftragung eines in Schleswig oder näherer Umgebung – etwa Flensburg, Kiel – ansässigen Rechtsanwalts kam nicht in Betracht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen. Letztlich kann die Frage, ob ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt mit einem näher am AG Schleswig gelegenen Geschäftssitz mit der Terminswahrnehmung hätte beauftragt werden können, jedoch dahinstehen. Denn maßgeblich ist insoweit, dass die Reisekosten des durch die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingeschalteten Rechtsanwalts W. diejenigen Reisekosten nicht überschreiten, die angefallen wären, wenn die Prozessbevollmächtigten selbst aus M. zum Gerichtstermin nach Schleswig angereist wären (vgl. BGH, Beschl...