Wird der Anwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet und war ihm zuvor bereits ein Auftrag erteilt, dann gilt § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf für den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse:

Zitat

(…) Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). (…)

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