Auf der Grundlage bejaht der BGH zwar grds. einen nach Kündigung des Mandats fälligen (§ 8 RVG) Vergütungsanspruch des Klägers, dieser könne gleichwohl aber i.H.v. 925,23 EUR nicht den Ausgleich seiner Kostennote verlangen. Die Kündigung des Rechtsanwalts könne mit erheblichen finanziellen Folgen für den Mandanten verbunden sein, der – wenn die Kündigung während eines laufenden Prozesses erfolgt – vielfach noch einmal die gleichen (Prozess-)Gebühren an einen anderen Anwalt bezahlen müsse (OLG Karlsruhe MDR 2010, 415). Das freie Kündigungsrecht des Rechtsanwalts korrespondiert daher mit der Regelung in § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der kündigende Rechtsanwalt die verdienten Gebühren nur insoweit behalten darf, als dem Mandanten keine Mehrkosten durch die Kündigung entstehen. Etwas anderes gelte nur bei einem "vertragswidrigen Verhalten" des Mandanten, welches die Kündigung verursacht habe (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Vorausgesetzt für eine wirksame Kündigung werde eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Der Mandant sei grds. berechtigt, seine eigenen Interessen auch im Rahmen des Anwaltsvertrages gegenüber dem Rechtsanwalt zu vertreten. Das heiße, dass der Rechtsanwalt in der Regel sachliche Kritik hinnehmen müsse. Es sei zu verlangen, dass der Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung des Mandanten zunächst abmahnen müsse, bevor er von einem vertragswidrigen Verhalten i.S.v. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausgehen könne (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1988, 1155). Die Beweislast dafür, dass die Kündigung des Rechtsanwalts nicht durch ein vertragswidriges Verhalten verursacht wurde, obliege grds. dem Mandanten (vgl. BGH NJW 1997, 188).

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