Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 05.12.2007; Aktenzeichen 2 O 9/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 5.12.2007 - 2 O 9/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.635 EUR (i.W.: Achttausendsechshundertfünfunddreißig Euro) zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.888 EUR seit dem 11.10.2006 und aus weiteren 4.747 EUR seit dem 13.2.2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
b) Die Beklagten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
c) Der Beklagte Ziff. 2/Widerkläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten.
d) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte Ziff. 2 zu 1/10 und beide Beklagte gesamtschuldnerisch zu 9/10.
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte Ziff. 1 ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem LG Waldshut-Tiengen gegen eine Firma L. GmbH (3 O 4/02 KfH) vertreten hat. Der Beklagte Ziff. 2 war innerhalb der Sozietät der Beklagten Ziff. 1 für die Bearbeitung des Mandats zuständig.
Mit Schreiben vom 18.4.2005 (I 41, 43) kündigte der Beklagte Ziff. 2 für die Beklagte Ziff. 1 das Mandat. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Rechtsanwälte Dr. E. Kollegen mit der Fortsetzung ihrer Vertretung in dem - bis heute nicht abgeschlossenen -Verfahren gegen die Firma L. GmbH. Auf die Honorarforderungen der Beklagten Ziff. 1 zahlte die Klägerin vor der Kündigung einen Betrag von 3.888 EUR und nach der Kündigung einen weiteren Betrag von 6.983,20 EUR. An die Rechtsanwälte Dr. E. und Kollegen zahlte die Klägerin 8.635 EUR.
Die Klägerin hat vor dem LG von den Beklagten Rückzahlung des Honorars i.H.v. 8.635 EUR nebst Zinsen verlangt. Nach der Kündigung des Mandats seien die Beklagten gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB in diesem Umfang zur Rückzahlung verpflichtet. Die bisherigen Leistungen der Beklagten Ziff. 1 hätten für die Klägerin kein Interesse gehabt. Denn nach der Kündigung seien durch die Beauftragung der Rechtsanwälte Dr. E. und Kollegen für die Klägerin doppelte Anwaltsgebühren angefallen.
Das LG hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung i.H.v. 8.635 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2006 verurteilt. Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB seien gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Klägerin die Kündigung des Anwaltsvertrages nicht durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des LG seien sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet; denn die Klägerin habe die Kündigung durch verschiedene Pflichtverletzungen verursacht, welche die Beklagten im Einzelnen konkretisieren. Einer Rückzahlung stehe auch § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) entgegen, da die Klägerin die zweite Zahlung i.H.v. 6.983,20 EUR erst nach der Kündigung geleistet habe. Zusätzliche Kosten durch die Beauftragung der Rechtsanwälte Dr. E. und Kollegen in dem Verfahren 3 O 4/02 KfH vor dem LG Waldshut-Tiengen könne die Klägerin den Beklagten auch deshalb nicht entgegen halten, weil eine Beauftragung der Rechtsanwälte Dr. E. und Kollegen für die Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Neben den Beklagten sei für die Klägerin in dem betreffenden Verfahren - schon vor der Kündigung des Mandats - ein weiteres Anwaltsbüro tätig gewesen, nämlich die Rechtsanwälte H. und Kollegen. Es wäre daher ausreichend gewesen, wenn diese - ohne zusätzliche Kosten für die Klägerin - den Prozess gegen die Firma L. GmbH nach der Mandatskündigung durch die Beklagte Ziff. 1 fortgesetzt hätten.
Die Beklagten weisen im Übrigen darauf hin, sie seien derzeit gehindert, sich im vorliegenden Rechtsstreit vollständig zu verteidigen. Wenn sie zu den Gründen der Mandatsbeendigung vollständig vortragen würden, könnten der Klägerin - in dem noch laufenden Verfahren gegen die Firma L. GmbH - erhebliche Nachteile entstehen. Zu einer vollständigen Verteidigung ggü. der Klageforderung seien die Beklagten - im Interesse der Klägerin - daher erst dann in der Lage, wenn das Verfahren gegen die Firma L. GmbH beendet sei. Aus diesem Grund hätte das LG den vorliegenden Prozess aussetzen müssen.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 5.12.2007 - 2 O 9/07 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des LG. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, sie habe de...