1. Gesetzliche Regelung

Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG setzt das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen die Vergütung (hier des hinzugezogenen Arztes) durch Beschluss fest. Gegen diesen Beschluss können der Berechtigte und die Staatskasse gem. § 4 Abs. 3 JVEG Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder wenn sie das Gericht in der angefochtenen Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die letztgenannte Voraussetzung lag hier vor.

Die Staatskasse hatte hier gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Gem. § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Hs. 2 dieser Vorschrift verweist auf § 129a ZPO, der die Formalien für Anträge und Erklärungen zum Protokoll regelt.

2. Besonderheiten bei der elektronischen Akte

Gem. § 4b JVEG sind in Verfahren nach dem JVEG die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte (hier der Arzt) herangezogen worden ist. Das Verfahren nach dem PsychKG bestimmt sich nach dem FamFG. Der somit einschlägige § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG regelt, dass bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Nur wenn dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt gem. § 14b Abs. 1 S. 1 JVEG die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

3. Anwendbarkeit auch auf Beschwerden der Staatskasse

Die vorstehend erörterte Verpflichtung, Anträge und Erklärungen dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, gilt nach Auffassung des LG Lübeck auch für die Beschwerde der Staatskasse. Die Bezirksrevisorin sei nämlich Vertreterin der Staatskasse und damit Teil einer Behörde i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 FamFG, was das LG aus § 79 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften für Bezirksrevisoren bei den Landgerichten in Schleswig-Holstein gefolgert hat. Damit würden die Bezirksrevisoren der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anträgen und Erklärungen unterliegen.

Bei der hier auf § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG gestützten Beschwerde der Staatskasse handelt es sich nach den weiteren Ausführungen des LG Lübeck auch um einen Antrag bzw. eine Erklärung i.S.v. § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG. Hieraus folgt nach Auffassung des LG, dass die Beschwerde des Bezirksrevisors nicht – wie es hier der Fall gewesen ist – schriftlich eingelegt werden durfte, sondern als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Trotz der Wortwahl in § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG ("können") gebe das Gesetz die Formvorgaben verbindlich vor, nämlich die Schriftform oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Dabei lasse § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG einem Beschwerdeführer die Wahl zwischen der Schriftform einerseits und der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle andererseits. Jedoch sei die Staatskasse nicht deshalb von der Einreichung eines elektronischen Dokuments befreit, weil § 6 Abs. 1 S. 1 JVEG auf eine Einlegung der Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zulasse. Wähle die Staatskasse nämlich die Form der Beschwerdeeinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht, so müsse sie die Beschwerde als elektronisches Dokument einreichen.

Zwar sieht nach den weiteren Ausführungen des LG Lübeck die zum 1.1.2022 in Kraft getretene Fassung des § 14 Abs. 1 S. 1 FamFG gegenüber der ursprünglichen Fassung die Einreichung eines elektronischen Dokuments nicht mehr für sämtliche Anträge und Erklärungen vor, sondern nur noch für schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Notaren und Behörden. Diese Regelung habe der Gesetzgeber deshalb getroffen, um die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ausdrücklich auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zu beschränken. Die in § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG eingeräumte Wahl zwischen einer Beschwerdeeinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle und einer Beschwerdeeinlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift habe jedoch keine allgemeine Befreiung des in § 14 Abs. 1 S. 1 FamFG genannten Personenkreises von der Pflicht zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments zur Folge. Insoweit verweist das LG Lübeck auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 2022, 802), das hinsichtlich der formalen Anforderungen einer Beschwerde eines Jugendamtes dieselbe Auffassung wie das LG Lübeck vertreten hat.

4. Kein Ausnahmefall

Nach den weiteren Ausführungen des LG Lübeck ist die Staatskasse von ihrer Verpflichtung, die Beschwerde in elektronischer Form einzureichen, gem. § 14b Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG ausnahmsweise nur im Falle einer vorüberg...

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