1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, der insoweit auf § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO verweist, hat der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellende Rechtsanwalt den Ansatz der zur Festsetzung angemeldeten Gebühren glaubhaft zu machen. Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, hierfür sei erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Gebührentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssten (BGH AGS 2020, 330 = RVGreport 2020, 290 [Hansens] = zfs 2020, 407 m. Anm. Hansens; KG AGS 2009, 33 = RVGreport 2009, 60 [Ders.]). Zur Glaubhaftmachung können nach den weiteren Ausführungen des OLG gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden.
2. Anwaltliche Mitwirkung
Nach Nr. 1000 VV fällt die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrages an. Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war.
a) Darlegung
Nach Auffassung des OLG Brandenburg hatten hier die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Anfall der geltend gemachten Einigungsgebühr hinreichend vorgetragen. Die Rechtsanwälte hatten ihre Mitwirkung am Vergleichsschluss zum einen darauf gestützt, dass sie wiederholt Anträge auf Terminsverlegung unter Hinweis auf die seinerzeit zwischen den Parteien schwebenden Vergleichsverhandlungen gestellt hätten. Diese Verlegungsanträge seien hier – so das OLG Brandenburg – aktenkundig und unstreitig. Außerdem hatten die Rechtsanwälte einen ihnen per E-Mail von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 übersandten Entwurf eines "Geschäftsanteilskauf- und Vergleichsvertrages" vom 29.9.2017 zur Akte gereicht. Auf dessen Seite 2 befand sich eine – nach dem Anwaltswechsel sinngemäß auch umgesetzte – Vergleichsregelung zur Beendigung des hiesigen Rechtsstreits im Wege der Klagerücknahme ohne Kostenantrag seitens der Beklagten. Hieraus folgert das OLG Brandenburg, dass zu diesem Zeitpunkt eine Einbeziehung des vorliegenden Rechtsstreits und insbesondere dessen vergleichsweiser Beendigung in der beabsichtigten Einigung bereits vorgesehen war. Ferner hatten die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers zahlreiche weitere Unterlagen zur Akte gereicht, die den auf schwebende Vergleichsverhandlungen bezogenen E-Mail- und SMS-Verkehr der Anwälte mit dem Kläger belegten.
b) Unstreitige Tatsachen
Weder die aktenkundigen Unterlagen noch die Echtheit der den E-Mail- und SMS-Verkehr betreffenden Unterlagen hatte der Kläger hier in Abrede gestellt. Auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Sachverhalts ist das OLG Brandenburg davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV für den Anfall der Einigungsgebühr aufgrund einer für den Vergleichsschluss mit ursächlichen Tätigkeit erfüllt waren und vom Kläger auch nicht widerlegt worden seien. Somit hätten die Rechtsanwälte hinreichend glaubhaft gemacht, dass die zur Streitbeilegung führenden außergerichtlichen Vergleichsgespräche schon in einer Zeit begonnen hatten, als sie noch die Prozessbevollmächtigten des Klägers gewesen waren. Hierzu hat das OLG Brandenburg auch darauf hingewiesen, dass die auf Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit nur zumindest mit ursächlich für das Zustandekommen der Einigung gewesen sein müsse. Die Tätigkeit müsse jedoch nicht die ausschlaggebende Ursache gesetzt haben. Folglich genüge es für den Anfall der Einigungsgebühr auch, wenn ein anderer Rechtsanwalt erst später – wie es hier der Fall gewesen sei – die Einigungsgespräche erfolgreich zu Ende geführt habe (so auch OLG München AnwBl 1997, 119 = NJW 1997, 1313).