Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 06.05.2019 - 3 O 170/13 - abgeändert und die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende gesetzliche Vergütung auf 5.531,85 EUR (4.629,85 EUR + 902 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 22.02.2019 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller verlangen gemäß § 11 Abs. 1 RVG über die in dem angefochtenen Beschluss in Höhe von 4.629,85 EUR nebst Zinsen erfolgte Festsetzung hinaus den Ansatz einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.912,68 EUR in Höhe von weiteren 902 EUR (netto).
In dem vorangegangenen Rechtsstreit hatten die Antragsteller zunächst als Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 24.10.2017 gegenüber dem Landgericht zur Begründung eines Terminverlegungsantrags mitgeteilt, dass sich die Parteien weiter in Vergleichsverhandlungen befänden, was die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 2. mit Schriftsätzen gleichen Datums bestätigten. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 hatten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. dem Gericht zur Kenntnis gegeben, dass zwischen den Streitparteien außergerichtlich dahingehend Einigung erzielt worden sei, dass der Kläger die Klage zurücknehmen und die Gerichtskosten tragen und die Beklagten zu 1. und 2. keine Kostenanträge stellen sollten. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 hatten sich die Rechtsanwälte der Kanzlei K.../... als neue Bevollmächtigte für den Kläger angezeigt und dem Landgericht unter anwaltlicher Versicherung ihrer Legitimierung mitgeteilt, dass nach Eintritt weiterer Bedingungen, die außergerichtlich im Vergleichswege bestimmt worden seien, eine Klagerücknahme erfolgen werde; die Antragsteller seien für den Kläger nicht mehr prozessbevollmächtigt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 hatten die Antragsteller ihrerseits unter Bezugnahme auf ein Kündigungsschreiben gegenüber dem Antragsgegner vom 24.09.2018 die Mandatsniederlegung angezeigt. Die Klagerücknahme war sodann mit Schriftsatz vom 27.11.2018 seitens der neuen Prozessbevollmächtigten erklärt worden, Kostenanträge waren wie angekündigt nicht gestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2019 haben die Antragsteller beantragt, nach § 11 RVG ihre Vergütung gegen den Antragsgegner unter anderem für eine 1,0 Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, 1003 RVG) in Höhe von 902 EUR netto festzusetzen. Mit Beschluss vom 06.05.2019 hat die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus unter Absetzung der Einigungsgebühr die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende gesetzliche Vergütung lediglich auf 4.629,85 nebst Zinsen festgesetzt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 07.06.2019, mit der sie die Abänderung des Beschlusses vom 06.05.2019 unter Hinzusetzung der Einigungsgebühr in Höhe von 902 EUR netto begehrt haben, hat der Senat durch Beschluss vom 20.08.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine im Verfahren nach § 11 RVG nicht zu berücksichtigende gebührenrechtliche Einwendung vorliege, wenn der Mandant/Antragsgegner geltend mache, dass sein vormals bevollmächtigter Rechtsanwalt an einer außergerichtlichen Einigung im Sinne von VV Nr. 1000, 1003 RVG nicht mehr (mit-)ursächlich beteiligt gewesen sei. Mit Blick auf die zu dieser Rechtsfrage divergierende obergerichtliche Rechtsprechung hat der Senat gegen seine Entscheidung (veröffentlicht in ZfSch 2020, 42 ff.) die Rechtsbeschwerde zugelassen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Senatsbeschluss vom 20.08.2019 verwiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2020 die Streitfrage dahin entschieden, dass die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines bevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, eine Einwendung darstelle, die im Gebührenrecht selbst ihren Grund habe und daher Gegenstand der Prüfung durch den Rechtspfleger im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG sein müsse. Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Senat zurückverwiesen (Beschluss vom 29.04.2020 -
XII ZB 536/19, juris Rn. 15 ff.). Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24.07.2020, die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 04.09.2020 weiter zur Sache vorgetragen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist mit Rücksicht auf die erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Antragsteller begründet.
1. Das Bestreiten des Antragsgegners zur mitursächlichen Mitwirkung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten am Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gebührenrechtliche Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG, die im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 Abs. 1 RVG zu prü...