Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 06.05.2019 - 3 O 170/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragssteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller verlangen gemäß § 11 Abs. 1 RVG über die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung hinaus den Ansatz einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.912,68 EUR in Höhe von 902 EUR (netto). In dem vorangegangenen Rechtsstreit teilten sie zunächst als Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 24.10.2017 gegenüber dem Landgericht zur Begründung eines Terminverlegungsantrags mit, dass sich die Parteien weiter in Vergleichsverhandlungen befänden, was die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 2. mit Schriftsätzen gleichen Datums bestätigten. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. mit, dass zwischen den Streitparteien dahingehend Einigung erzielt worden sei, dass der Kläger die Klage zurücknehmen und die Gerichtskosten tragen und die Beklagten zu 1. und 2. keine Kostenanträge stellen sollten.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 zeigte sich die Rechtsanwaltskanzlei K... für den Kläger an und teilte dem Landgericht unter anwaltlicher Versicherung ihrer Legitimierung mit, dass nach Eintritt weiterer - dort aber nicht genannter - Bedingungen, die außergerichtlich im Vergleichswege bestimmt worden seien, eine Klagerücknahme erfolgen werde; die Antragsteller seien für den Kläger als Rechtsanwälte nicht mehr prozessbevollmächtigt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 zeigten die Antragsteller ihrerseits unter Bezugnahme auf ein Kündigungsschreiben gegenüber dem Antragsgegner vom 24.09.2018 die Mandatsniederlegung an.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 baten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. erneut um eine Terminverlegung und Neuterminierung nicht vor Ablauf von 6 Monaten, weil die mitgeteilte Einigung noch im abschließenden Vollzug begriffen sei. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 teilten die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners mit, dass abhängig von der Umsetzung einer bereits erfolgten vergleichsweisen Einigung voraussichtlich kurzfristig eine Klagerücknahme erklärt werden könne; diese erklärten sie sodann namens und im Auftrag des Antragsgegners durch weiteren Schriftsatz vom 27.11.2018 mit dem Zusatz, dass Kostenanträge zwischen den Parteien vereinbarungsgemäß nicht gestellt würden. Letzteres bestätigten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 19.12.2018.
Mit Beschluss vom 07.01.2019 hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 36.912,68 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2019 haben die Antragsteller gemäß diesem Gegenstandswert beantragt, nach § 11 RVG ihre Vergütung gegen den Antragsgegner unter anderem für eine 1,0 Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, 1003 RVG) in Höhe von 902 EUR netto festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners unter Anzeige der künftigen Vertretung durch seine nunmehr Bevollmächtigten der beantragten Festsetzung der Einigungsgebühr widersprochen, weil die gebührentatbestandlich erforderliche Mitwirkung der Antragsteller nicht ersichtlich sei. Dem sind die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.04.2019 unter Geltendmachung ihrer Mitwirkung an der außergerichtlichen Einigung der Streitparteien entgegengetreten. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 29.04.2019 weiterhin bestritten.
Mit Beschluss vom 06.05.2019 hat die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende gesetzliche Vergütung unter Absetzung der Einigungsgebühr auf 4.629,85 nebst Zinsen festgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 07.06.2019, mit der sie die Abänderung des - ihnen formlos übermittelten und nach eigenen Angaben am 21.05 2019 zugegangenen - Beschlusses vom 06.05.2019 unter Hinzusetzung der Einigungsgebühr in Höhe von 902 EUR netto begehren. Die Antragsteller machen geltend, dass für ihre gebührentatbestandlich erforderliche Mitwirkung an der außergerichtlichen Einigung jede Mitursächlichkeit ausreichend sei. Zur diesbezüglichen Glaubhaftmachung ihrer Mitwirkung verweisen sie auf ihren Schriftsatz vom 24.10.2017, in dem sie das Landgericht bereits seinerzeit über die insgesamt sehr lang andauernden Vergleichsverhandlungen in Kenntnis gesetzt hätten, sowie auf hierzu geführten außergerichtlichen Schriftverkehr (vgl. Anlagen Ast 1 bis Ast 3, Bl. 737 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 01.07.2019 hält der Antragsgegner demgegenüber an seinem Bestreiten einer Mitwirkung der Antragsteller an der vergleichsweisen außergerichtlichen Einigung der Parteien fest und macht geltend, dass die Antragsteller eine Einigung eher ...