Wird eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr isoliert eingeklagt, so ist sie unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG a.F. (jetzt § 15a Abs. 3 RVG) im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hälftig auf die im Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen.
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