Auch Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gem. §§ 44, 45 StPO hat das OLG nicht gewährt. Denn der Angeklagte habe entgegen § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nicht dargetan, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Zwar sei die Versäumung der Frist gem. § 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben sei. Dies gelte allerdings nicht, wenn die Verteidigung auf die Rechtsmittelbelehrung verzichtet hat (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 44 Rn 22). Daran bestanden für das OLG hier keine Zweifel. Der Verzicht sei nicht nur in das Protokoll über die Berufungshauptverhandlung aufgenommen, vorgelesen und genehmigt worden, sodass er an der förmlichen Beweiskraft des Protokolls gem. §§ 274, 273 Abs. 3 S. 1 StPO teilnehme. Er werde darüber hinaus von der Verteidigung ausdrücklich auch als Beleg dafür herangezogen, dass am Schluss der Hauptverhandlung eine Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten getroffen worden sei.

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