Der dem Antragsteller im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hatte für diesen eine einstweilige Verfügung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG beantragt. Die Verfügung ist antragsgemäß ergangen. Die einstweilige Anordnung war befristet auf die Dauer von sechs Monaten. Die für dieses Verfahren angefallene Vergütung rechnete der Anwalt daraufhin mit der Landeskasse ab.

Vor Ablauf der sechs Monate beantragte der Anwalt für den Antragsteller die Verlängerung der Anordnungen gem. § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG. Dem Antrag wurde stattgegeben. Der Rechtsanwalt wurde auch für dieses Verfahren dem Antragsteller im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

Der Anwalt beantragte daraufhin die Festsetzung seiner weiteren Vergütung für das Verlängerungsverfahren. Die Rechtspflegerin wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass Anordnungs- und Verlängerungsverfahren gem. § 16 Nr. 6 RVG eine Angelegenheit seien, so dass keine weitere Vergütung mehr verlangt werden könne.

Der Erinnerung hat die Amtsrichterin abgeholfen und die beantragte Vergütung festgesetzt.

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