Die an sich statthafte und vom ArbG zugelassene Beschwerde (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG) ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Unrecht auf die Erinnerung der Staatskasse für den vom ArbG angenommenen Mehrwert des Vergleichs die Vergütung der Nr. 1003 VV berechnet. Diese Vorschrift findet auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. Die Anm. zu Nr. 1003 VV unterscheidet sich, soweit hier von Interesse, von dem früheren § 23 BRAGO durch die klarstellende Vergünstigung, dass auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich für die Protokollierung eines Vergleichs nicht unter die Gebührenreduzierung fällt, die für ein anhängiges Verfahren und ein Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehen ist.
Auszugehen ist von den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen. Diese machen die Gebührenermäßigung nicht davon abhängig, ob über die mitverglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche vor Gericht verhandelt wurde oder nicht. Es kommt lediglich darauf an, ob ein gerichtliches oder ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig ist. Diese auch schon im Rahmen des § 23 BRAGO umstrittene Frage hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes nicht gelöst. Es verbleibt deshalb weiterhin bei der im diesseitigen Beschl. v. 26.7.2001 (4 Ta 33/01) vertretenen Auffassung. Dort wurde Folgendes ausgeführt:
Die vorliegende Frage wird in der Rspr. kontrovers diskutiert. Dabei geht die Tendenz der LAG dahin, bei der Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO anzuwenden, während die OLG eher dazu neigen, das Merkmal der Anhängigkeit für diese Fallgestaltung zu verneinen. Wegen der Rechtsprechungsnachweise wird auf den Beschluss des Hessischen LAG v. 10.3.1999 (9 Ta 52/99 – JurBüro 1999, 359) verwiesen. Auch auf die vom Beschwerdeführer angezogene Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 4.5.2000 (9 Ta 32/00 – AnwBl 2000, 692) wird Bezug genommen.
Der dort vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Deshalb ist jedenfalls im Ergebnis an der vom LAG Baden-Württemberg im Beschl. v. 29.5.1995 (1 Ta 27/95, JurBüro 1995, 585) vertretenen Auffassung festzuhalten. Wortlaut und Sinngehalt rechtfertigen eine Ausdehnung der Bestimmung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auf die vorliegende Fallgestaltung nicht. Dabei kann durchaus vom Anliegen des Gesetzgebers ausgegangen werden, die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits zu fördern. Wie dies der Gesetzgeber macht und welche Wege er dabei verfolgt, wird von diesem vorgegeben und bedarf hier keiner Korrekturen durch die Rechtsprechung. Bei der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühr ist jedenfalls von der Grundregel auszugehen, dass die Vergleichsgebühr 15/10 beträgt, es sei denn, über den Vergleichsgegenstand sei ein gerichtliches Verfahren anhängig. Dasselbe gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist. Diese Gleichstellung ist nur für den Fall notwendig, dass das Prozesskostenhilfeverfahren als besonderes Verfahren vorgeschaltet ist. Für Prozesskostenhilfeanträge innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens hat diese Bestimmung keine Bedeutung. Dieses dem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleichstehende Prozesskostenhilfeverfahren ist dann durchzuführen, wenn mit der Klageerhebung noch zugewartet wird, bis eine Entscheidung über die Bewilligung ergangen ist, wenn nicht die Klageerhebung sogar von einer positiven Entscheidung abhängig gemacht wird. Es wird also vom Gericht eine Entscheidung verlangt über das Vorliegen der subjektiven und objektiven Bewilligungsvoraussetzungen. Im Rahmen der Erfolgsaussicht muss sich das Gericht bereits mit dem Anspruch befassen und eine Prognose anstellen. Die Gleichstellung des Prozesskostenhilfeverfahrens mit dem gerichtlichen Verfahren rechtfertigt sich also daraus, dass der Gesetzgeber in typisierender Weise die erhöhte Vergleichsgebühr auch in diesem Fall nicht gewähren will, weil vom Gericht eine Entscheidung verlangt wird, die sich mittelbar auf den Streitgegenstand bezieht. Notwendig ist aber in jedem Fall, dass die Ansprüche, die von § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erfasst werden, klar umrissen sind. Sie lassen sich auch im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens individualisieren. Es muss von Anfang an feststehen, wegen welcher Ansprüche eine Entscheidung begehrt wird.
Eine solche Entscheidung wird bei der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nicht anhängige Gegenstände nicht verlangt. Es steht zum Zeitpunkt der Erstreckung nicht einmal ohne weiteres fest, welche Gegenstände in den Vergleich einbezogen und welche nicht vom abzuschließenden Vergleich erfasst werden sollen. Die Erstreckung erfolgt ohne Prüfung der Erfolgsaussicht der Auffassung, die die von der Bewilligung begünstigte Partei einnimmt. Gegen die Ausdehnung der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden spricht neben dem Umstand, dass sie als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist, auch die nicht zu leugnende Tatsache, dass der Begriff "Anhängigkeit", wie weit...