Das AG Frankfurt/M. hat zu Recht eine Kostenentscheidung getroffen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt nach Vorbem. 5 Abs. 4 VV eine eigene selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit dar, die eine gesonderte Vergütung auslöst. Der Anwalt erhält hier die Gebühren nach Teil 3 VV, also eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV aus dem Wert der Anfechtung (§ 23 Abs. 2 RVG).

Norbert Schneider

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