Die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflegerG, § 127 Abs. 2 ZPO) ist nicht zulässig, soweit sie von der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger im eigenen Namen eingelegt worden ist. Der erst beizuordnende Anwalt hat gegen die seine Beiordnung ablehnende Entscheidung kein eigenes Beschwerderecht (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 127 Rn 73; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rn 19, jeweils m. w. Nachw.); beschwerdebefugt ist vielmehr nur die vertretene Partei selbst.
Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie im Namen der Gläubiger eingelegt worden ist, form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg, weil das AG zu Unrecht die beantragte Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgelehnt hat.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO kann einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn entweder die Vertretung durch einen Rechtsanwalt "erforderlich" ist oder wenn der Gegner seinerseits durch einen Anwalt vertreten ist. Weil der Schuldner hier – in dem Zwangsvollstreckungsverfahren – jedenfalls noch nicht anwaltlich vertreten ist, käme eine Beiordnung im vorliegenden Verfahren nur dann in Betracht, wenn diese Beiordnung auch "erforderlich" wäre. Das ist hier der Fall.
Ob – auch im Falle einer Unterhaltsvollstreckung – die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, ist nach der Rspr. des BGH jeweils im Einzelfall zu prüfen. Dabei hängt die Notwendigkeit einer Beiordnung bei der Unterhaltsvollstreckung einerseits von den Schwierigkeiten der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (BGH FamRZ 2003, 592; FamRZ 2003, 1547 = NJW 2003, 3136; MünchKomm/Motzer, ZPO, 2. Aufl., § 121 Rn 13).
Dass im Falle einer Unterhaltsvollstreckung für minderjährige Gläubiger eine Beiordnung immer erforderlich sei, wie dies die Gläubiger vertreten, entspricht gerade nicht der Rspr. des BGH, auch wenn die Kommentarliteratur – unter Bezugnahme auf eben diese Rspr. – derartiges ohne nähere Begründung zu vertreten scheint (vgl. Zöller/Philippi, § 121 Rn 8; Baumbach/Lauterbach, § 121 Rn 50; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., 121 Rn 5).
Bei dem Anlegen dieses Maßstabes ist eine Beiordnung hier notwendig.
Die Stellung und Bearbeitung des maßgeblichen kombinierten Zwangsvollstreckungsauftrages an sich ist zwar nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, wohl aber mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten. Denn die Zwangsvollstreckung soll hier aus einem Unterhaltstitel zugunsten zweier minderjähriger Kinder erfolgen. Es sind wegen des mehrjährigen Unterhaltsrückstandes (Mai 2005 bis Februar 2008), der teilweise nicht betragsmäßig erfolgten Titulierung (100 % des Regelunterhaltsbetrages nach der jeweiligen Altersstufe der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des gesetzlichen Kindergeldes) sowie der titulierten Verzinsung komplexe Forderungsberechnungen zu erstellen. Schließlich ist wegen des langjährigen Zahlungsrückstandes auch ein betragsmäßig erheblicher Forderungsrückstand aufgelaufen, der in dem Vollstreckungsantrag mit rund 20.700 EUR beziffert worden ist, sodass die Stellung des Antrages für die Gläubiger auch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Probleme im Hinblick auf die Berechnung des Pfändungsfreibetrages (§ 850d ZPO) und der Auswertung von Drittschuldnererklärungen mögen zwar tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten beinhalten, sind hier – es ist Prozesskostenhilfe nur für einen kombinierten Vollstreckungsauftrag beantragt und bewilligt worden, nicht für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – aber ohne Relevanz. Dies rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau, dass den Gläubigern hier antragsgemäß ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.