Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung statt der geltend gemachten 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV in Ansatz gebracht hat. Nach der Rspr. des BGH entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auch dann, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung zwar die Gegenseite nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Rechtsanwalt der erschienenen Partei aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus weitere Tätigkeiten entfaltet, insbesondere mit dem Gericht die Sach- und Rechtslage erörtert (BGH NJW 2007, 1692 = BGHR 2007, 530 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht nur eine Erörterung der Zulässigkeit der Klage, also der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslösen, sondern auch eine Erörterung der Zulässigkeit der Klage (vgl. Bischof, RVG Kompaktkommentar Nr. 3105 Rn 24). Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum eine Erörterung von Zulässigkeitsfragen kostenrechtlich anders behandelt werden sollte als eine Erörterung der Schlüssigkeit einer Klage. Dies gilt namentlich für den hier vorliegenden Fall einer Säumnis des Klägers, für den es dem Beklagten obliegt, bei bestehenden Zweifeln an den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen diese zu beweisen (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 330 Rn 2 m. w. Nachw.). Hierbei handelt es sich der Sache nach um eine Verhandlung zur Hauptsache (Musielak/Stadler a.a.O. Rn 2 m. w. Nachw.). Die Erörterung der Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt sich auch nicht allein auf Fragen der Prozess- oder Sachleitung. Wäre es dem Beklagtenvertreter im Termin nicht gelungen, die Zweifel des LG an seiner örtlichen Zuständigkeit auszuräumen, so hätte das LG die Klage unter Berücksichtigung der Rspr. des BGH (NJW-RR 1986, 1041) nicht durch Sachurteil aufgrund der Säumnis der Klägerin, sondern durch kontradiktorisches Urteil als unzulässig abweisen müssen. Ein solches Urteil würde sich sowohl hinsichtlich des zulässigen Rechtsbehelfs als auch hinsichtlich seiner Rechtskraft von einem Klage abweisenden Versäumnisurteil unterscheiden.

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