Streitig ist die Höhe der Vergütung aus der Staatskasse für den Beschwerdegegner, welcher mit PKH-Bewilligungsbeschluss der Klägerin des Ausgangsverfahrens beigeordnet worden war.
In jenem Verfahren war streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Hinterbliebenenrente der Klägerin gem. § 22b FRG zu kürzen.
Am 14.8.2007 wurde den Beteiligten des Ausgangsverfahrens folgendes Hinweisschreiben des Gerichts übersandt:
Mit Art. 9 Nr. 2 des am 26.7.2004 verkündeten Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes – RVNG – (BGBl I S. 1701) hat der Gesetzgeber bekanntlich klargestellt, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) "für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt" erfolgt und diese Änderung durch Art. 15 Abs. 3 RVG mit Wirkung vom 7.5.1996 in Kraft gesetzt.
Entgegen der Rspr. des 8. Senats des BSG v. 21.6.2005 (B 8 Kn 1/05 R, B 8 Kn 4/04 R, B 8 Kn 10/04 R, B 8 Kn 9/04 R), die den Gesetzgeber für berechtigt hält, die Rechtslage rückwirkend zu regeln, hat der 13. Senat des BSG in den Beschlüssen v. 29.8.2006 eine Vorlage an das BVerfG gefertigt, da er davon ausgeht, dass Art. 15 Abs. 3 RVNG insoweit rechtswidrig sei, als er Rückwirkung anordnet.
Falls das BVerfG die Rechtsauffassung des 13. Senats des BSG bestätigt, stünde der Klägerin gegebenenfalls der begehrte Zahlungsanspruch für die Zeit vom 1.10.2001 bis zum 31.7.2004 (Ende des Monats, in dem das RVNG verkündet wurde) zu.
Die Klägerin wie auch die Beklagte werden gebeten, umgehend eine Kopie/Abschrift des Bewilligungsbescheides v. 4./7.2.2002 vorzulegen, aus dem sich die Berechnung des Wertes des Rechts auf Witwenrente ergibt sowie eventuelle Folgebescheide, die die Berechnung des Wertes abändern (das heißt nicht nur auf eine Änderung des anzurechnenden Einkommens beruhen).
Das Gericht beabsichtigt, die im vorliegenden Fall maßgebliche Entscheidung des BVerfG abzuwarten. Die Beteiligten werden gebeten, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob sie wegen der anstehenden Entscheidung des BVerfG das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Mit Schreiben v. 10.10.2007 wurde angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG bestehe. Das Einverständnis wurde einen Tag später vom Beschwerdegegner erklärt. Nachdem auch die Beklagte das entsprechende Einverständnis erklärt hatte, hat das SG mit Urt. v. 9.11.2007 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren, nicht aber im anschließenden Widerspruchsverfahren vertreten.
Mit Schreiben v. 1.4.2008 bezifferte er seine Vergütungsforderungen gegen die Staatskasse wie folgt:
Rahmengebühr, Nr. 3102 VV (Mittelgebühr) |
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250,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV (Mittelgebühr) |
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200,00 EUR |
Postpauschale, Nr. 7001 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
470,00 EUR |
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Anrechnung gem. Anm. 2 zu Nr. 2603 VV (gemeint: Nr. 2503 VV) |
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– 35,00 EUR |
Zwischensumme |
435,00 EUR |
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16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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82,65 EUR |
Gesamt |
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517,65 EUR |
Die zuständige Kostenbeamtin setzte mit Beschl. v. 8.10.2008 die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 303,45 EUR fest. Die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3103 VV zu bestimmen, die Mittelgebühr aus diesem Rahmen betrage 170,00 EUR.
Die Terminsgebühr sei nur in Höhe der 1/2-Mittelgebühr, also in Höhe von 100,00 EUR entstanden, da ein schriftliches Surrogat einer mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden habe.
Mit der dagegen eingelegten Erinnerung wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV eine Abwandlung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV sei. Dieser Sondertatbestand solle in kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen, dass der Anwalt mit der Sache bereits vorbefasst war und bereits eine Geschäftsgebühr nach 2400 VV erhalten habe. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten in behördlichen Verfahren auf Beratungshilfebasis vertreten habe und die Gebühr der Nr. 2400 VV gerade nicht erhalten habe.
Es sei daher nicht sachgerecht, die Anrechung gem. Anm. 2 zu Nr. 2503 VV auf die Gebühr der Nr. 3102 VV vorzunehmen.
Eine Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr auf die Gebühr nach Nr. 3103 VV scheide völlig aus, da es dann zu einer doppelten Anrechnung komme. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die Terminsgebühr auf die halbe Mittelgebühr zu kürzen. In der Gesetzesbegründung zu Nr. 3104 VV (BT-Drucks 15/1971) heiße es ausdrücklich: "in den Fällen, in denen das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheidet, erhält der Rechtsanwalt derzeit eine 1/2-Verhandlungsgebühr. Diese in Nr. 2 genannten Fälle sollen künftig den in Nr. 1 genannten Fällen gleichgestellt werden. Dies bedeutet, dass der Anwalt auch in diesen Fällen die volle Terminsgebühr erhalten würde. Ein Grund, weshalb die Fälle anders als die in Nr. 1 genannten Fälle behandelt werden sollten, ist nicht ersichtlich."
Vor dem Hintergrund der gesetzgeberisch...