Der Anwalt war dem Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe beigeordnet worden. Auf seinen Vergütungsfestsetzungsantrag hat die Urkundsbeamtin die Vergütung festgesetzt, allerdings hat sie den Antrag auf Festsetzung des Mehrvertretungszuschlags zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete (Erst-)Erinnerung v. 15.5.2009 hat die Rechtspflegerin zurückgewiesen.

Gegen den Erinnerungsbeschluss wehrt sich der Erinnerungsführer mit seiner (Zweit-) Erinnerung v. 10.6.2009.

Bei der Rechtspflegerin und der Urkundsbeamtin, die die Beschlüsse

über die Bewilligung von Beratungshilfe,
über die teilweise Zurückweisung des Vergütungsfestsetzungsantrags v. 12.5.2009 sowie
über die Zurückweisung der Ersterinnerung v. 26.5.2009

erlassen hat, handelt es sich um dieselbe Gerichtsperson.

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