Zutreffend geht der Einzelrichter der Strafkammer von einer einheitlichen Festsetzung der Vergütung aus, obwohl der Rechtsanwalt für zwei Zeugen, denen er beigeordnet wurde, tätig geworden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 7 Abs. 1 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist.
Vorliegend wurde der Rechtsanwalt zwar nur durch einen Auftraggeber beauftragt, jedoch im Interesse verschiedener Personen; dies steht der Regelung des § 7 RVG mit der Möglichkeit der Gebührenerhöhung nach § 7 Abs. 2 RVG gleich; denn die Beauftragung durch das Gericht für mehrere Zeugen im Rahmen einer Beiordnung kann gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln sein als eine unmittelbare Beauftragung durch die Zeugen selbst. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist entgegen dem Wortlaut darauf abzustellen, wem die Beauftragung nützt (Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 7 RVG Rn 4). Es ist i.S.v. § 7 RVG also von einer Beauftragung durch mehrere auszugehen.
Die Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte im Rahmen derselben Angelegenheit; dem steht nicht entgegen, dass die einzelnen Gegenstände, für die der Rechtsanwalt tätig geworden ist, verschieden sind (vgl. hierzu Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 7 Rn 20).
Vorliegend handelt es sich um ein Strafverfahren mit einem einheitlichen Aktenbestand. Ein Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren mehrere Zeugen vertritt, wäre ohne sachlichen Grund bevorzugt, wenn er anders als ein Verteidiger für seine Einarbeitung in den Fall mehrfach entlohnt würde.
Insgesamt sind mithin auf der Grundlage des § 7 RVG einheitliche Gebühren festzusetzen (ebenso OLG Koblenz JurBüro 2005, 589 [= AGS 2005, 504]; Hartmann a.a.O. 1008 VV Rn 15; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 17. Aufl., 1008 VV Rn 151).
Gem. Nr. 1008 VV tritt zwar für die zweite Angelegenheit, für die der Rechtsanwalt tätig geworden ist, also hier der Beistand für einen weiteren Zeugen, eine Erhöhung um 30 % ein, nach dem Wortlaut jedoch allein für die Verfahrensgebühr, hingegen nicht auch für andere Gebühren, etwa die Grund- und die Terminsgebühr (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).
Dem einem Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt stehen die in Teil 4 (Strafsachen) Abschnitt 1 VV bestimmten Gebühren eines Verteidigers zu. Dies ergibt sich aus der hierzu ergangenen Vorbem. 4 Abs. 1 VV. Danach sind ausdrücklich die Vorschriften über die Gebühren eines Verteidigers für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen entsprechend anwendbar.
Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts v. 11.11.2003 niedergelegt ist. Danach soll einer stärkeren Stellung des Opfers im Strafverfahren Rechnung getragen werden; neu sei, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand eines Zeugen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten solle (BT-Drucks 15/1971, S. 220).
Es besteht kein Grund, von der nach dem gesetzlichen Wortlaut klaren und vom Gesetzgeber so auch gewollten Regelung abzuweichen. Insbesondere liegt in der Beistandsleistung für einen Zeugen keine Tätigkeit, die gem. Nr. 4301 Nr. 4 VV als Einzeltätigkeit zu vergüten wäre. Anders als in der oben dargestellten Vorbem. 4 Abs. 1 VV wird die Leistung des Rechtsanwalts als Beistand für einen Zeugen nicht ausdrücklich angesprochen; auch in der Entwurfsbegründung hierzu (BT-Drucks 15/1971, S. 230) findet sie keine Erwähnung. Mithin ist eine derartige – reduzierte – Vergütung vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt.
Die Gleichstellung eines Zeugenbeistandes mit einem Verteidiger ist auch sachgerecht. Gleich einem Verteidiger muss sich der Beistand umfassend über das Verfahren informieren, in dem der Zeuge aussagen soll. Er muss prüfen, inwieweit der Zeuge involviert ist und ob und in welchem Maße etwa ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO besteht; hierbei muss er im Blick haben, ob bestimmte Anhaltspunkte Anlass für ein Strafverfahren gegen den Zeugen bilden können. Der Rechtsanwalt kann sich nicht allein auf die dem Zeugen vom Gericht übermittelte Beweisfrage beschränken, sondern hat den gesamten Vernehmungskomplex einschließlich möglicher Fragen von Prozessbeteiligten im Blick zu halten. Die Arbeit des Zeugenbeistandes wird durch die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts über den in § 475 StPO dargestellten Umfang hinaus (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806) eher erschwert. Manches, was sich durch gezielte Einsicht in die Akten klären ließe, muss der Rechtsanwalt mit dem Zeugen mündlich besprechen. Eine Arbeitserleichterung ist insoweit nicht erkennbar.
Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen stellt der Senat vergütungsrechtlich die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes derjenigen eines Verteidigers gleich (ebenso u.a. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschl. v. 7.11.2007 – III-2 Ws 257/07; OLG Köln, 2. Strafsenat, StraFo 2008, 350 [= AGS 2008, 388]; OLG Stuttgart, 1. Strafsenat, NStZ 2007, 343; OLG Münch...