Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft.
Allerdings ist zwischen den Obergerichten und in der Lit. streitig, ob gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach Teilanerkenntnis und übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel ist.
Das OLG Oldenburg (vgl. NJW 2010, 2815 m.w.Nachw. zur übereinstimmenden Erledigungserklärung) sieht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG als das statthafte Rechtsmittel an.
Demgegenüber hält die derzeit h.M. die sofortige Beschwerde für einschlägig (vgl. KG, Beschl. v. 29.6.2010 – 19 UF 28/10; OLG Nürnberg NJW 2010, 2816; OLG Naumburg, Beschl. v. 23.12.2009 – 8 WF 269/09; ebenso wohl – obiter dictum – OLG Celle, Beschl. v. 26.4.2010 – 15 UF 40/10; so auch Friederici/Kemper/Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243 Rn 40; Garbe/Ullrich/Klees-Wambach, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl., § 10 Rn 185; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Geißler, Hdb FA FamR, 7. Aufl., 1. Kapitel Rn 625 a.E.; Johannsen/Henrich/Althammer, FamR, § 58 FamFG, Rn 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58 Rn 97 a.E.; Schneider/Wolf/Volpert/Wolf, FamGKG, 1. Aufl., Nr. 1910–1911 KV, Rn 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., Vorbem zu §§ 58–75, Rn 20; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58 Rn 4).
Der Senat, der einer Entscheidung der Streitfrage schon deshalb nicht enthoben ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, wer als gesetzlicher Richter das Rechtsmittel zu bescheiden hat, macht sich die herrschende Ansicht zu eigen.
Der Wortlaut des § 58 FamFG lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, welches Rechtsmittel statthaft ist. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG belässt es für Familienstreitsachen zwar bei der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. FamFG. Indessen erklärt § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur insoweit für statthaft, als durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der damit jedenfalls in Bezug genommen sein kann, verweist seinerseits – auch – auf § 91a Abs. 2 und § 99 Abs. 2 ZPO, zumal § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG wiederum die Geltung der Kostenvorschriften in §§ 80–85 FamFG ausdrücklich ausschließt, weshalb sich Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach ZPO-Grundsätzen richten. Dass § 243 FamFG in Bezug auf Unterhaltssachen Abweichendes regelt, stellt dies nicht in Frage, sondern bestätigt vielmehr als Ausnahme die Regel. Er betrifft zudem nur den Maßstab, der an Kostenentscheidungen anzulegen ist, enthält aber gerade keine Aussage zu dem gegen eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung statthaften Rechtsmittel.
Soweit das OLG Oldenburg durch systematische Betrachtung dazu gelangt, dass die Anwendung des Rechts der sofortigen Beschwerde zur Anwendbarkeit auch von § 99 Abs. 1 ZPO führte, vermag der Senat – selbst wenn man diese teilweise bestrittene Schlussfolgerung als gegeben hinnähme – hierin ebenfalls keinen Grund zu erkennen, weshalb die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel sein muss. Zwar ist zutreffend, dass § 243 FamFG in weiterem Umfang als bisher richterlichem Ermessen Raum gibt. In den typischerweise problematischen Fällen – Anerkenntnis, übereinstimmende Erledigungserklärung, Rücknahme – lassen indessen die ZPO-Vorschriften die isolierte Anfechtung zu (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO). Es ist auch kein durchschlagender Grund ersichtlich, weshalb die Frage des statthaften Rechtsmittels gegen die – unterschiedslos auf § 243 FamFG zu gründenden – Kostenentscheidungen in Unterhaltsstreitsachen (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG) und solchen in FG-Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 2 FamFG) einheitlich beantwortet werden müsste. Demgegenüber bietet Nr. 1910 FamGKG-KostVerz. einen wichtigen – bei der systematischen Auslegung zu berücksichtigenden – Anhalt, zumal FamFG und FamGKG gleichzeitig durch das FGG-RG eingeführt und stets gemeinsam beraten wurden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Verfahren über die Beschwerde in den Fällen von § 71 Abs. 2; § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO … 75 EUR".
Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar sind, hätte er diese Kostenvorschrift nicht in das FamGKG aufgenommen, zumal er sich mit dieser Frage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auseinandergesetzt hat. Denn in der zugehörigen BT-Drucks 16/6308, S. 315, heißt es zum einen: "Nummer 1910 [KV FamGKG] übernimmt für die Familienstreitsachen Nummer 1810 KV GKG".
Nr. 1810 FamGKG-KostVerz. ist die Vorschrift, nach der sich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht die Gebühren der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Anerkenntnis, übereinstimmender Erledigungserklärung und Rücknahme richtete.
Zum anderen hat de...