Dem Anwalt steht kein Beschwerderecht zu, wenn seine Beiordnung abgelehnt wird.[1] Ist aber seine Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, kann er gegen diese Einschränkung unter analoger Anwendung der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG Erinnerung oder Beschwerde einlegen.[2] Wird die erfolgte Beiordnung gegen den Willen des Anwalts aufgehoben, kann dieser nach § 78c Abs. 3 S. 2 ZPO analog sofortige Beschwerde einlegen. Gleiches gilt für solche Fälle, in denen der Antrag des Anwalts, die Beiordnung etwa wegen einer nachhaltigen oder tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses aufzuheben, zurückgewiesen wird.[3]

[1] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.4.1990 – 16 WF 76/90, FamRZ 1991, 462.
[3] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.12.1987 – 2 WF 200/87, NJW 1988, 570.

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