In Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 VV sollte jeweils eine eigene Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 für Verfahren nach §§ 321 und 321a ZPO aufgenommen werden. Bei Betragsrahmengebühren soll die Gebühr 20,00 bis 320,00 EUR betragen.

Begründung:

Für Verfahren nach §§ 321 und 321a ZPO sollte eine eigene Verfahrensgebühr anfallen, weil bei solchen Anträgen eine erhebliche zusätzliche Arbeit erforderlich ist, die mit der Vertretung in dem eigentlichen Verfahren inhaltlich nicht viel zu tun hat.

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