Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung von 3.748,80 EUR gegen die drei Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht. Das AG hat der Beklagten zu 2) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts bewilligt, der auch die Beklagten zu 1) und 3) vertreten hat. Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat das AG zugleich angeordnet, dass die Beklagte zu 2) monatliche Raten von 115,00 EUR an die Staatskasse zu bezahlen hat.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet und dabei Kostenaufhebung vereinbart. Der Rechtsanwalt hat für die Vertretung der Beklagten zu 2) gegenüber der Staatskasse eine Vergütung von 922,25 EUR geltend gemacht (1,3-Verfahrensgebühr, 1,2-Terminsgebühr und 1,0-Einigungsgebühr sowie 20,00 EUR Auslagenpauschale und 19 % MwSt.).

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die an den Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 72,83 EUR festgesetzt, nämlich einen 0,3-Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV in Höhe von 61,20 EUR zuzüglich 19 % MwSt. Die dagegen von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Erinnerung hat das AG zurückgewiesen. Auch die gegen diesen Beschluss von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des LG zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Rechtsanwalt – die in dem angefochtenen Beschluss der Zivilkammer zugelassene – weitere Beschwerde eingelegt, mit der er wiederum die Festsetzung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von 849,42 EUR gegen die Staatskasse beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschluss des LG v. 17.12.2008 beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 7 Abs. 2 RVG.

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