1. Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren nach § 49 RVG, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV für die Vertretung der weiteren Streitgenossen (Bestätigung von Senat NJW-RR 1997, 191).
  2. Ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch Ratenzahlung gem. § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet worden, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der auch weitere Streitgenossen vertritt, gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Anteil der Regelvergütung (§ 13 RVG) einschließlich Mehrvertretungszuschlag, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.

OLG München, Beschl. v. 30.11.2010 – 11 W 835/09

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