Der Verteidiger hat auf die begehrte Gebühr nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch.

1. Es ist bereits zu bezweifeln, ob der vom Wortlaut her eindeutig normierte Gebührentatbestand in Bezug auf die zweiwöchige Rechtzeitigkeitsfrist überhaupt einer teleologischen Reduktion zugänglich ist, weil der "Telos der Vorschrift" oder – subjektiv ausgedrückt – der "Wille des Gesetzgebers" nicht eindeutig feststellbar ist. Das LG hätte mit seiner Entscheidung insoweit die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten.

Zwar zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm und ihrer Vorgängerreglung in § 84 Abs. 2 BRAGO mit den jeweiligen Gesetzesmaterialien, dass sie nahezu ausschließlich Rechtsmittel des Angeklagten als Regelungsgegenstand hatte, auf deren Rücknahmezeitpunkt dieser einen Einfluss hatte. Sie wurde geschaffen im Zusammenhang mit der Einspruchsrücknahme im Strafbefehlsverfahren (BT-Drucks 12/6962, S. 106). In diesen Fällen sollte der Verteidiger "entschädigt" werden, wenn er zum Abschluss des Verfahrens ohne Hauptverhandlung beiträgt und damit zugleich auf eine Terminsgebühr "verzichtet".

Aber auch hier hatte der Gesetzgeber schon früh – offenbar aus fiskalischen Überlegungen – bestimmt, dass die "Befriedungsgebühr" nur demjenigen Verteidiger zukommen soll, "dessen rechtzeitige Prüfung dazu führt, dass eine Hauptverhandlung und die damit verbundene Vorbereitung des Gerichts aber auch gegebenenfalls der Zeugen und Sachverständigen entbehrlich werden" (BT-Drucks 12/6962, a.a.O.). Entsprechend hat er die Verdienstmöglichkeit für diese Gebühr unter eine zweiwöchige Ausschlussfrist gestellt; in Fällen, in denen die Frist nicht eingehalten wird, entsteht die Gebühr – trotz eines gleichen Arbeitseinsatzes des Verteidigers und dessen "Verzicht" auf die Terminsgebühr – nicht, weil dem Gericht kein Vorbereitungsaufwand für die Hauptverhandlung erspart wurde.

Dieser fiskalische Gesichtspunkt (der Aufwandsersparnis bei Gericht) ist aber bei der auf Betreiben der Anwaltschaft erfolgten Erweiterung der erfassten Rechtsmittel in Nr. 4141 VV (nunmehr auch Berufungen und Revisionen) nicht weggefallen. Er greift grundsätzlich bei Rechtsmitteln beider Seiten des Strafverfahrens ein, damit auch bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Nebenklage. Sofern hier die zweiwöchige Ausschlussfrist nicht eingehalten wird, ist die Ersparnis bei Gericht in puncto Hauptverhandlungsvorbereitung nicht gegeben; die Gebühr gerät nach dem Wortlaut der Norm in Wegfall.

Weil den Gesetzesmaterialien – soweit ersichtlich – keine Aussage über diesen Aspekt der Ausschlussfrist zu entnehmen ist, kann ein planwidrig zu weit gehender Wortlaut der Norm jedenfalls nicht festgestellt und einem – gleichfalls nicht eindeutig feststellbaren – Willen des Gesetzgebers im Wege einer teleologischen Reduktion zum Durchbruch verholfen werden. Sofern die Ausschlussfrist nicht für Rechtsmittel von Seiten der Anklage gelten sollte, ist hier der Gesetzgeber aufgerufen, Klarheit zu schaffen.

2. Ungeachtet dessen steht der Befriedungsgebühr im vorliegenden Fall jedenfalls auch der Ausschluss nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV entgegen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Verteidiger – neben dem gebührenrechtlich ohnehin vergüteten Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV) – eine auf die Förderung der Rechtsmittelrücknahme außerhalb der Hauptverhandlung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Zwar reicht hierfür grundsätzlich jede Tätigkeit eines Verteidigers aus, die geeignet ist, das Verfahren in Hinblick auf eine solche Erledigung zu fördern; auch ist zutreffend, dass auch ein früherer Beitrag des Verteidigers hierfür genügen kann, sofern er – bei Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung in einem späteren Verfahrensabschnitt – in diesem noch fortwirkt.

Dies ist vorliegend aber nicht erfüllt.

Nach Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht und nach Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz stellte das Verfahren vor dem neuen Gericht einen neuen Rechtszug dar (§ 21 Abs. 1 RVG). Es war damit gebührenrechtlich eine neue Angelegenheit, in der der Anwalt erneut neben der "normalen" Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV) auch – bei entsprechender Tätigkeit – die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV hätte verdienen können. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

In diesem Zusammenhang ist es unbehelflich, auf die Revisionsbegründung und Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO abzustellen, weil die Durchführung dieses eigenständigen Rechtsmittels keine "fördernde" Tätigkeit in Bezug auf die Berufungsrücknahme darstellt. Den gebührenrechtlich zu honorierenden Erfolg hat der Verteidiger in der Aufhebung des angegriffenen Urteils. Ein und dieselbe Handlung kann ohne weiteres Hinzutun keinen weiteren Gebührentatbestand auslösen.

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