Die Beschwerde ist unbegründet.
Alleiniger Streitgegenstand der Beschwerde ist die Frage der Höhe der unstreitig entstandenen Befriedungsgebühr gem. Nr. 4141 VV nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch Mitwirkung des Verteidigers gem. § 170 Abs. 2 StPO. Während das AG eine Gebühr i.H.v. 316,00 EUR gem. Nrn. 4141 i.V.m. 4118 VV festgesetzt hat, hält der Bezirksrevisor eine Gebühr i.H.v. 132,00 EUR gem. Nrn. 4141, 4104 VV RVG für zutreffend.
Nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 4141 VV richtet sich die Höhe der Befriedungsgebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Vorliegend war demnach eine Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug anzusetzen, also im erstinstanzlichen Verfahren. Zu der Frage, ob damit die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlichen Verfahren festzusetzen ist, verhält sich die Vorschrift nicht. Da das Verfahren vorliegend im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurde, liegt die Argumentation des Bezirksrevisors nahe, dass dann die Befriedungsgebühr auch nach der Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren (132,00 EUR gem. Nr. 4104 VV) zur Anwendung kommen sollte. Hiergegen spricht jedoch der Normzweck bzw. der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, der sich aus der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks 15/1971, 227 f.) ergibt: Danach soll mit der Schaffung der Befriedungsgebühr die intensive und zeitaufwändige Tätigkeit des Verteidigers honoriert werden, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt. Deshalb soll ihm eine Zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werden. Die Befriedungsgebühr soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Abs. 3 soll demnach – laut weiterer Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks 15/1971, 227 f.) – klarstellen, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Instanz bemisst, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.
Unter Berücksichtigung dessen ist der in der Lit. vertretenen Ansicht (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, 23. Aufl., 2017, VV Nr. 4141, Rn 49; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., 2017, VV Nr. 4141, Rn 55) zuzustimmen, wonach sich die Befriedungsgebühr bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV bemisst. Denn darin läge keine äquivalente Kompensation des Verlusts der entgehenden Terminsgebühr. Der Anreiz, das Verfahren durch Mitwirkung des Verteidigers in einem frühen Stadium zu beenden, würde nicht geschaffen, sondern der Verteidiger würde durch die Festsetzung der geringeren Gebühr nach Nr. 4104 VV sogar "bestraft", indem er eine geringere Gebühr erhält. Dass damit das Ziel, weniger Hauptverhandlungen durchführen zu müssen, nicht erreicht werden kann, liegt auf der Hand.
I.Ü. steht auch die Differenz der hier streitigen Gebührentatbestände und die sich daraus für die Staatskasse ergebene Mehrbelastung (von 218,96 EUR) in keinem Verhältnis zu den bei Durchführung einer Hauptverhandlung entstehenden Kosten, die, sofern der Angeklagte nicht verurteilt wird, ebenfalls der Staatskasse zur Last fallen.
Die Verfahrensgebühr war daher nach Nrn. 4106 ff. VV zu bemessen und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. Da vorliegend der Verdacht des versuchten Totschlags Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, ist die vom AG vorgenommene Zuordnung zu Nr. 4118 VV im Hinblick auf eine voraussichtliche Verhandlung vor dem Schwurgericht nicht zu beanstanden. Als Zusätzliche Gebühr gem. Anm. Abs. 3 zu Nrn. 4141, 4118 VV waren daher 316,00 EUR festzusetzen.
Soweit der Bezirksrevisor hilfsweise die Festsetzung der Befriedungsgebühr gem. Nrn. 4141, 4106 VV auf 132,00 EUR beantragt hat, da auch eine Anklage vor dem AG möglich gewesen sein könnte (als minder schwerer Fall infolge einer möglichen Notwehrsituation), war dem nicht stattzugeben, da jedenfalls die hypothetische Zuordnung zur Schwurgerichtskammer vertretbar erscheint.
Die weitere Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nicht zuzulassen, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG.