1. Der Rechtsanwalt muss dann, wenn – wie hier – in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass der Mandant den Prozess verliert, hierauf nachdrücklich hinweisen und von einer Klage abraten.
  2. Über die Risiken, die bei der Anspruchsverfolgung auf der Grundlage eines nicht oder nur wenig durch Fachliteratur und Rechtsprechung abgesicherten Rechtsstandpunktes bestehen, muss der Rechtsanwalt belehren.
  3. Steht dem Mandanten wegen mangelhafter Pflichterfüllung des Rechtsanwalts gegen diesen ein Schadenersatzanspruch zu, muss er sich ein etwaiges unsorgfältiges Verhalten seines Rechtsschutzversicherers auch nicht nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB entgegenhalten lassen (vgl. u.a. OLG Koblenz, Urt. v. 16.2.2011 – 1 U 358/10).
  4. Zugunsten der klagenden Rechtsschutzversicherung greift zumindest der Anscheinsbeweis, dass der Mandant, hätte der Anwalt ihm davon abgeraten, nicht um Deckung hätte nachsuchen lassen und den Anspruch nicht verfolgt hätte (vgl. u.a. OLG Hamm, Urt. v. 18.2.2016 – 28 U 73/15).

OLG Hamburg, Urt. v. 27.9.2018 – 1 U 2/18

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