Der Festsetzung des Verfahrenswertes liegen die §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 FamGKG zugrunde. Gegenstand der Entscheidung waren sowohl der Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe der Kinder, den das AG konkludent zurückgewiesen hat als auch der Entzug der Teilbereiche der elterlichen Sorge. Der Verfahrenswert für die erste Instanz war gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamGKG in Abänderung des Beschlusses ebenfalls auf 3.000,00 EUR festzusetzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Rolf Hörnlein, Forchheim
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