Wird PKH beantragt, ist zunächst ein PKH-Bewilligungsverfahren durchzuführen, in dem das Gericht nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO bereits einen Erörterungstermin anberaumen kann. In diesem Termin kommt es oftmals bereits zum Abschluss eines Vergleichs, mit dem die Gegenstände, für welche die PKH beantragt wird, erledigt werden.
Für den Vergleichsabschluss entsteht auch im PKH-Bewilligungsverfahren eine Einigungsgebühr. Werden in dem Vergleich solche Ansprüche geregelt, für die PKH beantragt wurde, entsteht jedoch nur eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV, da die Hauptsache zwar noch nicht anhängig ist, aber das PKH-Bewilligungsverfahren gleichwohl als gerichtliches Verfahren i.S.d Nr. 1003 VV anzusehen ist.
Neben der Höhe der Gebühr stellt sich zudem die Frage, in welchem Umfang der Anwalt aus der Staatskasse eine Vergütung verlangen kann, nachdem nach Auffassung des BGH eine PKH-Bewilligung nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte PKH-Bewilligungsverfahren erfolgen kann.
Das OLG Stuttgart hat hierzu entschieden, dass bei der PKH-Bewilligung für einen im PKH-Bewilligungsverfahren abgeschlossenen Vergleich aus der Staatskasse nur die 1,0-Einigungsgebühr der Nr. 1003 VV erstattet werden kann, nicht aber die Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV) und Terminsgebühr (Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV). Diese Gebühren kann der Anwalt folglich nicht aus der Staatskasse, sondern nur gegenüber seinem Mandanten geltend machen.
Beispiel
Für eine Zivilsache wegen Zahlung von 9.000,00 EUR wird PKH beantragt. Im PKH-Bewilligungsverfahren wird ein Termin anberaumt, in dem die Parteien einen Vergleich zur Abgeltung des Anspruchs treffen. Es wird PKH für den Abschluss dieses Vergleichs bewilligt.
Nach Ansicht des OLG Stuttgart erhält der Anwalt aus der Staatskasse:
1. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
297,00 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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2. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
60,23 EUR |
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Gesamt |
377,23 EUR |
Von dem Mandanten kann der Anwalt verlangen:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
507,00 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
608,40 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
211,93 EUR |
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Gesamt |
1.327,33 EUR |
Die Lit. ist dieser Auffassung entgegengetreten, da die bereits vom BGH vorgenommene Beschränkung der PKH-Bewilligung auf den Vergleich, nicht prozessökonomisch sei. Insbesondere werde die PKH-Partei den Vergleichsabschluss bereits im PKH-Bewilligungsverfahren ablehnen müssen und einen Vergleich erst im späteren Hauptverfahren abschließen, weil die Staatskasse dann sämtliche Gebühren erstatten muss. Insoweit überzeugt auch die Begründung des BGH nur teilweise, der in seiner Entscheidung von 2004 argumentiert hatte, dass die PKH-Partei den Vergleichsabschluss bereits im PKH-Bewilligungsverfahren trotz der höheren Kostenbelastung nicht ablehnen werde, da sie nicht sicher sein könne, dass im späteren Hauptverfahren noch ein Vergleich zustande komme.
Nach der Gegenansicht sind folglich auch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu vergüten.
Beispiel
Für eine Zivilsache wegen Zahlung von 9.000,00 EUR wird PKH beantragt. Im PKH-Bewilligungsverfahren wird ein Termin anberaumt, in dem die Parteien einen Vergleich zur Abgeltung des Anspruchs treffen. Es wird PKH für den Abschluss dieses Vergleichs bewilligt.
Der Anwalt erhält aus der Staatskasse vergütet:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV |
297,00 EUR |
|
(Wert: 9.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
356,40 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
297,00 EUR |
|
(Wert: 9.000,00 EUR) |
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4. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
184,38 EUR |
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Gesamt |
1.154,78 EUR |