Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristwahrend erhoben wurde.
Der Beschluss der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 13.9.2016 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG begann am 14.9.2016 und endete am 28.9.2016. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist die Beschwerde nicht beim SG eingegangen. Der Eingang der Beschwerde am 21.9.2016 beim LSG wahrt angesichts der gesetzlichen Regelung in §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG die Frist nicht (vgl. Thüringer LSG, Beschl. v. 25.11.2014 – L 6 SF 1191/14 B m.w.N.).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung richten sich hier nach Maßgabe der über § 73a Abs. 1 S. 4 SGG i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG anwendbaren §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG, die als spezialgesetzliche Regelung den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in §§ 66, 67 SGG vorgehen (vgl. LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.5.2017 – L 6 AS 1225/16 B).
Nach § 33 Abs. 5 S. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn einer Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (S. 2).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der fachkundige Beschwerdeführer – auch nach dem Hinweis der Berichterstatterin – nicht gestellt. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat sich hierzu überhaupt nicht geäußert und lediglich mitgeteilt, die Beschwerde nicht zurückzunehmen. I.Ü. bedarf der Beschwerdeführer – aufgrund einer Vielzahl von Verfahren im Kostenrecht zu unterstellender Rechtskenntnis bezüglich des Rechtsmittelgerichts – keines weitergehenden Schutzes. Insoweit war das LSG im Rahmen einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. BSG, Beschl. v. 23.7.2012 – B 13 R 280/12 B) unabhängig davon, ob diese Rspr. auf das Kostenrecht übertragbar ist, auch nicht gehalten, im Rahmen des normalen Geschäftsganges, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang der vom Rechtsmittelführer beim unzuständigen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten.
AGS 2/2019, S. 86 - 87