Im Rahmen des vor dem FamG geführten Scheidungsverfahrens (70 F 646/16) hatte die Antragstellerin den Antragsgegner im Verbund auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen.
In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt (Gegenstandswert: 22.504,00 EUR) in Anspruch genommen. Eine erste mündliche Verhandlung fand am 19.9.2017 statt.
Am 6.11.2018 ist in dem Scheidungsverfahren mündlich verhandelt worden. Dabei haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem der Zugewinnausgleich, der Trennungsunterhalt (mit Vorbehalt der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings von 13.805,00 EUR bei Verpflichtung zum Nachteilsausgleich), eine Freistellung aus gemeinsamer Bankverbindlichkeit von 4.726,29 EUR, ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und eine Erklärung über die bereits erfolgte Einigung bezüglich der Haushaltsgegenstände und der Ehewohnung geregelt worden sind. In dem Vergleich heißt es u.a.:
"Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Regelung zum Trennungsunterhalt das Verfahren beim FamG (70 F 222/17 UE) erledigt ist. Beide Beteiligte werden dieses Verfahren für erledigt erklären. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen."
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens und dieses Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kosten des Trennungsunterhaltsverfahrens trägt der Antragsgegner.“
Die Sitzungsniederschrift vom 6.11.2018, in welcher sowohl das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens als auch dasjenige des Trennungsunterhaltsverfahrens aufgeführt ist, enthält sodann nach erfolgter Genehmigung des Vergleichs durch die Beteiligten die folgende Formulierung:
"Zum Aufruf kommt die Sache 70 F 222/17 UE"
Die Antragstellerin erklärt die Erledigung des Verfahrens.
Der Antragsgegnervertreter stimmt der Erledigung zu.
Vorgespielt und genehmigt.
Beschlossen und verkündet:
1. Der Wert für das Verfahren 70 F 222/17 UE wird festgesetzt auf 22.504,00 EUR.
2. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last, § 91a ZPO.“
Am Ende der Sitzung wurde die Ehe geschieden und der Wert für das Scheidungsverfahren wie folgt auf 129.076,40 EUR festgesetzt:
Scheidung |
26.490,00 EUR |
Versorgungsausgleich |
11.394,00 EUR |
Zugewinn |
80.000,00 EUR |
nachehelicher Ehegattenunterhalt |
11.192,40 EUR |
|
129.076,40 EUR |
Der Wert für den Vergleich wurde wie folgt auf 132.321,01 EUR festgesetzt:
Zugewinn |
80.000,00 EUR |
nachehelicher Ehegattenunterhalt |
11.192,40 EUR |
Freistellungsvereinbarung |
4.726,29 EUR |
Trennungsunterhalt |
22.504,00 EUR |
begrenztes Realsplitting |
13.805,00 EUR |
(korrekt: 132.227,69 EUR) |
132.321,01 EUR |
In dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren hat die Antragstellerin im Rahmen des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens beantragt, die Kosten gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 104 ZPO ausgehend von einem Verfahrenswert von 22.504,00 EUR wie folgt festzusetzen:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.024,40 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
945,60 EUR |
Postpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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1.990,00 EUR |
zzgl. 19 % gem. Nr. 7008 VV |
378,10 EUR |
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2.368,10 EUR |
Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die Entscheidungen des BGH v. 14.6.2017 (I ZB 1/17) und des OLG Jena v. 19.4.2013 (Az 9 W 188/13) eingewandt, dass in Hinblick auf den in dem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich, dessen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, eine Anrechnung stattzufinden habe, sodass die Vergütung nur auf 1.652,43 EUR festzusetzen sei, und zwar entsprechend der folgenden Aufstellung:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.024,40 EUR |
abzgl. Anrechnung gem. Nr. 3101 Abs. 1 RVG |
– 396,80 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
945,60 EUR |
abzgl. Anrechnung gem. Nr. 3104 Abs. 2 RVG |
– 204,00 EUR |
Postpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
1.389,20 EUR |
zzgl. 19 % gem. Nr. 7008 VV |
263,95 EUR |
(korrekt: 1.653,15 EUR) |
1.652,43 EUR |
Das AG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2.368,10 EUR nebst Zinsen festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Terminsladung in dem Scheidungsverfahren auf beide Verfahren bezogen habe, weil dort beide Aktenzeichen angegeben worden seien, sodass in beiden Verfahren der Einfachheit halber gleichzeitig verhandelt worden sei und sie gebührenrechtlich als getrennte Verfahren anzusehen seien; insbesondere sei nicht das Trennungsunterhaltsverfahren in das Scheidungsverfahren einbezogen worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Einzelrichter hat vor Übertragung des Verfahrens auf den Senat u.a. folgendes ausgeführt:
"Bei der Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Anm. 1 VV ist Ausgangspunkt der Berechnung die Differenz zwisch...