Leitsatz (amtlich)
Zur Entstehung von außergerichtlichen Kosten in Trennungsunterhaltsverfahren
Verfahrensgang
AG Marburg (Beschluss vom 08.05.2019; Aktenzeichen 70 F 222/17 UE) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 8.5.2019 dahingehend abgeändert, dass die von dem Antragsgegner auf Grund des Beschlusses vom 6.11.2018 der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.862,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2018 festgesetzt werden.
Die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 715,67 EUR werden zu 70 % der Antragstellerin und zu 30 % dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I. Die Beteiligten haben einander am 11.8.1990 geheiratet.
Im Rahmen des vor dem Familiengericht Marburg geführten Scheidungsverfahrens (Az.: .../16) hat die Antragstellerin den Antragsgegner im Verbund auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen.
In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt (Gegenstandswert: 22.504,00 EUR) in Anspruch genommen. Eine erste mündliche Verhandlung fand am 19.9.2017 statt.
Am 6.11.2018 ist in dem Scheidungsverfahren mündlich verhandelt worden. Dabei haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem der Zugewinnausgleich, der Trennungsunterhalt (mit Vorbehalt der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings von 13.805,00 EUR bei Verpflichtung zum Nachteilsausgleich), eine Freistellung aus gemeinsamer Bankverbindlichkeit von 4.726,29 EUR, ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und eine Erklärung über die bereits erfolgte Einigung bezüglich der Haushaltsgegenstände und der Ehewohnung geregelt worden sind. In dem Vergleich heißt es u. a.:
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Regelung zum Trennungsunterhalt das Verfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Marburg - 70 F 222/17 UE - erledigt ist. Beide Beteiligte werden dieses Verfahren für erledigt erklären. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens und dieses Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Die Kosten des Trennungsunterhaltsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Sitzungsniederschrift vom 6.11.2018, in welcher sowohl das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens als auch dasjenige des Trennungsunterhaltsverfahrens aufgeführt ist, enthält sodann nach erfolgter Genehmigung des Vergleichs durch die Beteiligten die folgende Formulierung:
Zum Aufruf kommt die Sache 70 F 222/17 UE
Die Antragstellerin erklärt die Erledigung des Verfahrens. Der Antragsgegnervertreter stimmt der Erledigung zu.Vorgespielt und genehmigt
Beschlossen und verkündet:
1. Der Wert für das Verfahren 70 F 222/17 UE wird festgesetzt auf 22.504,- EUR.
2. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last, § 91 a ZPO.
Am Ende der Sitzung wurde die Ehe geschieden und der Wert für das Scheidungsverfahren wie folgt auf 129.076,40 EUR festgesetzt:
Scheidung 26.490,00 EUR
Versorgungsausgleich 11.394,00 EUR
Zugewinn 80.000,00 EUR
nachehelicher Ehegattenunterhalt 11.192,40 EUR
129.076,40 EUR
Der Wert für den Vergleich wurde wie folgt auf 132.321,01 EUR festgesetzt:
Zugewinn 80.000,00 EUR
nachehelicher Ehegattenunterhalt 11.192,40 EUR
Freistellungsvereinbarung 4.726,29 EUR
Trennungsunterhalt 22.504,00 EUR
begrenztes Realsplitting 13.805,00 EUR
(korrekt: 132.227,69 EUR) 132.321,01 EUR
In dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren hat die Antragstellerin im Rahmen des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens mit Schriftsatz vom 8.11.2018 beantragt, die Kosten gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 104 ZPO ausgehend von einem Verfahrenswert von 22.504,00 EUR wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (1,3) 1.024,40 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (1,2) 945,60 EUR
Postpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
1.990,00 EUR
zzgl. 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG 378,10 EUR
2.368,10 EUR
Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die Entscheidungen des BGH vom 14.6.2017 (Az. I ZB 1/17) und des OLG Thüringen vom 19.4.2013 (Az. 9 W 188/13) eingewandt, dass in Hinblick auf den in dem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich, dessen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, eine Anrechnung stattzufinden habe, so dass die Vergütung nur auf 1.652,43 EUR festzusetzen sei, und zwar entsprechend der folgenden Aufstellung:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (1,3) 1.024,40 EUR
abzgl. Anrechnung gemäß Nr. 3101 Abs. 1 RVG -396,80 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (1,2) 945,60 EUR
abzgl. Anrechnung gemäß Nr. 3104 Abs. 2 RVG -204,00 EUR
Postpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
1.389,20 EUR
zzgl. 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG 263,95 EUR
(korrekt: 1.653,15 EUR) 1.652,43 EUR
Das Amtsgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.5.2019 die von dem Antragsgegner an die Antr...