I.
Die Wertfestsetzung des Gerichts war insoweit unzutreffend, als im Scheidungsverfahren aus dem Wert des Zugewinns, des nachehelichen Unterhalts und auch des Trennungsunterhaltsverfahrens kein Mehrwert festzusetzen war.
Das Gericht hat nach § 55 FamGKG den Wert festzusetzen, soweit Gerichtsgebühren erhoben werden, die sich nach dem Wert richten. Ein Vergleichsmehrwert ist nur insoweit festzusetzen, als eine Vergleichsgebühr nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. erhoben wird. Diese Gebühr entsteht aber nur bei einem Vergleich über nicht anhängige Gegenstände, nicht aber dann, wenn anhängige Gegenstände mitverglichen werden.
Da Zugewinn und nachehelicher Unterhalt im Scheidungsverfahren selbst anhängig waren und hieraus bereits die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen war (Nrn. 1110, 1111 FamGKG-KostVerz.), konnte insoweit keine Vergleichsgebühr bei Gericht anfallen. Daher kann es insoweit auch keinen Mehrwert geben.
Auch aus dem Wert des mitverglichenen Trennungsunterhalts ist im Scheidungsverfahren keine Gerichtsgebühr angefallen. Die Gebühr der Nr. 1110 FamGKG-KostVerz. ist mangels Anhängigkeit im Scheidungsverbundverfahren nicht angefallen. Eine Vergleichsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.) wiederum ist nicht entstanden, da diese Gebühr nur bei einem Vergleich über nicht anhängige Gegenstände erhoben werden darf, nicht aber dann, wenn ein anderweitig anhängiges Verfahren mitverglichen wird.
Tatsächlich ergab sich damit für die Gerichtsgebühren nur ein Mehrwert i.H.v. (4.726,29 EUR + 13.805,00 EUR =) 18.531,29 EUR, aus dem die 0,25-Gebühr der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. erhoben werden durfte.
Soweit für die Anwaltsgebühren hinsichtlich des Trennungsunterhalt ein Mehrwert zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieser bereits aus der Wertfestsetzung im Trennungsunterhaltsverfahren. Diese Wertfestsetzung ist auch für den anwaltlichen Mehrwert im Scheidungsverfahren nach § 32 Abs. 1 RVG verbindlich. Einer gesonderten Wertfestsetzung bedarf es also auch hier nicht.
II.
Zunächst einmal ist zu berechnen, welche Vergütungen für den Anwalt der Antragstellerin in den beiden Verfahren bei isolierter Betrachtung angefallen sind.
1.
Die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) ist aus dem Wert der im Scheidungsverfahren anhängigen Ansprüche (129.076,40 EUR) angefallen.
Als im Scheidungsverbundverfahren nicht anhängige Gegenstände mitverglichen worden sind:
Trennungsunterhalt |
22.504,00 EUR |
Darlehen |
4.726,29 EUR |
Steuerliche Veranlagung |
13.805,00 EUR |
Gesamt |
41.035,29 EUR |
Hieraus ist die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV) angefallen.
Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) ist aus dem Gesamtwert angefallen.
Bei der Einigungsgebühr ist wiederum zu differenzieren. Die 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) ist angefallen aus:
Zugewinn |
80.000,00 EUR |
Nachehelicher Unterhalt |
11.192,40 EUR |
Trennungsunterhalt |
22.504,00 EUR |
Gesamt |
113.696,40 EUR |
Die 1,5-Einigungsgebühr ist entstanden aus:
Darlehen |
4.726,29 EUR |
Steuerliche Veranlagung |
13.805,00 EUR |
Gesamt |
18.531,29 EUR |
Ausgehend hiervon war wie folgt zu rechnen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
2.174,90 EUR |
|
(Wert: 129.076,40 EUR) |
|
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 VV |
870,40 EUR |
|
(Wert: 41.035,29 EUR) |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG |
2.506,40 EUR |
|
nicht mehr als |
|
|
1,3 aus 170.111,69 EUR |
|
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
2.313,60 EUR |
|
(Wert: 170.111,69 EUR) |
|
4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
1.588,00 EUR |
|
(Wert: 113.696,40 EUR) |
|
5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
1.044,00 EUR |
|
(Wert: 18.531,29 EUR) |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG |
2.509,50 EUR |
|
nicht mehr als |
|
|
1,5 aus 132.227,69 EUR |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
7.349,50 EUR |
7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
1.396,41 EUR |
|
Gesamt |
8.745,91 EUR |
2.
Hier sind 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem festgesetzten Wert angefallen. Eine Einigungsgebühr ist hier nicht entstanden, da der diese Verfahren erledigende Vergleich im Scheidungsverbundverfahren geschlossen wurde und dort abzurechnen war (s. II. 1.).
Abzurechnen war wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.024,40 EUR |
|
(Wert: 22.504,00 EUR) |
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
945,60 EUR |
|
(Wert: 22.504,00 EUR) |
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.990,00 EUR |
4. |
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
378,10 EUR |
|
Gesamt |
2.368,10 EUR |
3.
Nunmehr ist aber zu berücksichtigen, dass nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV ein Teil der Verfahrensgebühr des Scheidungsverbundverfahrens im Trennungsunterhaltsverfahren anzurechnen ist. Gleiches gilt nach Anm. Anm. Abs. 2 Nr. 3104 VV für die Terminsgebühr. Soweit nämlich aus dem Mehrwert des Vergleichs im Scheidungsverfahren eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr erhoben werden, sind diese Mehrbeträge in dem mitverglichenen Verfahren Trennungsunterhalt anzurechnen.
Die Anrechnungen erfolgen nach folgenden Formeln:
Anrechnung der Verfahrens(differenz)gebühr |
|
1,3-Verfahrensg... |