Gegenstand des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten nach § 56 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht die einzelne Gebühr. Die Überprüfung wird begrenzt durch den vom Rechtsanwalt gestellten Antrag einerseits und das Verböserungsverbot der reformatio in peius andererseits. Dieser Grundsatz führt dazu, dass im Erinnerungsverfahren mangels einer weitergehenden Erinnerung durch die Staatskasse der vom Urkundsbeamten festgesetzte Betrag nicht unterschritten werden darf.

Thüringer LSG, Beschl. v. 9.10.2019 – L 1 SF 227/19 B

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