Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung der Verfahrensgebühren ist statthaft und zulässig. Die sofortige Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt und der Beschwerdewert ist erreicht (§§ 788 Abs. 1, 100 Abs. 4, 567 ff. ZPO).
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gerichtlichen Hinweis verwiesen.
I.Ü. sind folgen Erklärungen veranlasst:
Für den Anfall einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV ist es nicht erforderlich, dass das Vollstreckungsorgan von dem Rechtsanwalt beauftragt wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Vollstreckung beginnt nicht erst mit der Beantragung von staatlichem Zwang, sondern mit seinem Tätigwerden nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags, häufig mit der Entgegennahme der Information oder aber mit der Prüfung, ob eine Vollstreckungsmaßnahme angebracht ist. Hierfür verdient er bereits eine 0,3-Vollstreckungsgebühr (Müller-Rabe/Gerold/Schmidt, 3309 VV Rn 34). Für die Entstehung der Gebühr ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt bereits einen Antrag auf Vollstreckung gestellt oder eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen hat (Müller-Rabe, a.a.O., Rn 37).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt Bonitätsauskünfte eingeholt und sich entschieden, von einer Beauftragung des Vollstreckungsorgans abzusehen. Nach der vorgenannten Kommentierung genügt dies für den Anfall einer 0,3-Verfahrensgebühr.
Fraglich könnte sein, ob im vorliegenden Fall von einer geringfügigen Tätigkeit auszugehen ist, die nicht gebührenauslösend ist (so die Gründe der angefochtenen Entscheidung) oder deren Kosten zumindest vom Gegner nicht zu erstatten sind, nachdem die Gläubigerin eine Handelsgesellschaft ist, die über kaufmännische Erfahrung verfügt.
In diesem Zusammenhang ist auf die bereits zitierte Rspr. des BGH (NJW 2006, 1598) zu verweisen, wonach die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Vollstreckungsmaßnahmen im Zivilrecht immer als notwendig anzusehen ist, und zwar selbst in dem Fall, dass ein Großunternehmen die Zwangsvollstreckung betreibt.
Im vorliegenden Fall ist zudem von vier Angelegenheiten auszugehen und nicht nur von einer einzigen Angelegenheit. Die Auskünfte wurden von dem Rechtsanwalt im Abstand von zwei Jahren erholt.
Nur eine Vollstreckungsmaßnahme ist dann gegeben, wenn die einzelnen Teilakte in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlungen darstellt (Müller-Rabe, a.a.O., Rn 657). So war es im Fall der im Hinweis der Kammer zitierten Entscheidung des BGH v. 12.12.2003. in diesem Verfahren wurden während eines laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens Anfragen beim Einwohnermeldeamt getätigt. Der BGH hat es abgelehnt, zweimal eine 0,3-Verfahrensgebühr festzusetzen.
Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auskunftserholung in einem Abstand von jeweils zwei Jahren erfolgte. Ist eine Vollstreckungsmaßnahme beendet, so ist die nächste Maßnahme eine neue Angelegenheit. Beendet ist die Vollstreckungsmaßnahme, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder wenn ein Vollstreckungsversuch als fruchtlos abgebrochen wird (Müller-Rabe, a.a.O., Rn 60).
Vorliegend hatte der Gläubigervertreter aufgrund der von ihm erholten Kreditauskünfte jeweils zu entscheiden, ob ein Vollstreckungsorgan mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden soll oder nicht. Die jeweilige Tätigkeit des Gläubigervertreters endete mit der Entscheidung, aus Kostengründen von der Beauftragung eines Vollstreckungsorgans abzusehen und nach zwei Jahren eine erneute Prüfung vorzunehmen.
Hätte der Gläubigervertreter im Abstand von zwei Jahren staatliche Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt, die ergebnislos verlaufen wären und dann nach zwei Jahren wiederum einen Vollstreckungsversuch unternommen, wären jeweils 0,3-Verfahrensgebühren angefallen, wie sich aus der soeben zitierten Rn 60 bei Müller-Rabe ergibt.
Die Tatsache, dass sich der Gläubigervertreter dazu entschieden hat, keine staatlichen Maßnahmen zu beauftragen, weil diese lediglich mit Kosten verbunden gewesen wären, steht deshalb nach Auffassung des Einzelrichters dem Anfall und der Festsetzung von vier Gebühren nicht entgegen.
Weitere Einwendungen gegen die Gebührenberechnung wurden nicht erhoben. Fehler insofern sind auch nicht ersichtlich.