Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des nunmehr alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des LSG Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 SGG, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 und 3 RVG); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).
Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat auf die Erinnerung des Beschwerdegegners zu Recht die Vergütungsfestsetzungsentscheidung der UdG abgeändert, die Vergütung des Beschwerdeführers aus der Staatskasse auf nicht mehr als 380,80 EUR festgesetzt und dessen Erinnerung zurückgewiesen. Es hat in der angefochtenen Entscheidung die rechtlichen Grundlagen für die hier alleine streitigen Gebühren – (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nrn. 1 und 3 zu Nr. 3106 VV und Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1000, 1002 VV – dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass und warum in dem in Rede stehenden Klageverfahren weder ein "schriftlicher Vergleich" i.S.d. Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV geschlossen wurde noch dieses Verfahren "nach angenommenem Anerkenntnis endete" (Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3016 VV), sodass eine (fiktive) Terminsgebühr nicht entstanden ist. Ebenso rechtsfehlerfrei wie zutreffend hat das SG des Weiteren begründet, dass und warum auch keine Erledigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1002 VV) und erst recht keine Einigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1000 VV) angefallen ist. Nachdem der Beschwerdeführer dem lediglich unter Verweis auf sein Vorbringen im Erinnerungsverfahren entgegengetreten ist, sieht der Senat insoweit gem. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den oben zusammengefassten Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Beklagte im Ausgangsverfahren unzweifelhaft lediglich ein Teilanerkenntnis abgab (Pflegeleistungen nach Pflegegrad 1 ab März 2018 statt der klageweise begehrten Leistungen bereits ab Antragstellung im November 2017, vgl. § 33 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Gem. § 101 Abs. 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs "insoweit" den Rechtsstreit in der Hauptsache, d.h. dass i.Ü. (hier: Leistungen für die Zeit vor März 2018) von Gesetzes wegen eine Erledigung "nach angenommenem Anerkenntnis" gerade nicht eintrat, sondern erst durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers betreffend den nicht anerkannten Teil. Die Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV stellt aber auf das Ende "des Verfahrens" – und nicht nur eines Teils davon – ab.
Der Senat hat bereits entschieden (Beschl. v. 2.7.2019 – L 10 SF 4254/18 E-B), was unter einer Verfahrensbeendigung "nach angenommenem Anerkenntnis" i.S.d. Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV zu verstehen ist, dass eine (einseitige) Erledigungserklärung – bei der es sich im gerichtskostenfreien SGG-Verfahren der Sache nach ohnehin eine Klagerücknahme handelt (BSG, Beschl. v. 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, juris Rn 7) – eine (fiktive) Terminsgebühr nicht auslöst und dass die prozessualen Unterschiede zwischen der Annahme eines (vollen) Anerkenntnisses (Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unmittelbar kraft Gesetzes und unmittelbare Schaffung eines Vollstreckungstitels, § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG) und den sonstigen Arten der Klaglosstellung (Erfüllung bzw. Abhilfe, insoweit zunächst nur Wegfall der Beschwer) eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Darauf wird hier verwiesen. Unter Zugrundelegung dessen ist es folgerichtig, dass die Annahme eines Teilanerkenntnisses mit anschließender (einseitiger) Erledigungserklärung der Hauptsache i.Ü. nicht als Beendigung des Verfahrens nach angenommenem Anerkenntnis i.S.d. Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV angesehen werden kann. Dass eine erweiternde oder gar analoge Anwendung der Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nicht in Betracht kommt, hat der Senat in der o.a. Entscheidung ebenfalls dargelegt.
Nur am Rande sei angemerkt, dass vorliegend die Terminsgebühr auch nicht als "echte" nach Nr. 3106 VV entstanden ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer – was der Senat zu seinen Gunsten unterstellt – mit seinem Mandanten nach Abgabe des Teilanerkenntnisses der Beklagten eine Besprechung zum weiteren Vorgehen durchführte, führt dies nicht zur Terminsgebühr, denn gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 VV sind außergerichtliche Besprechungen mit dem Auftraggeber nicht gebührenauslösend.
Was die Erledigungsgebühr anbelangt – dass eine Einigungsgebühr abwegig ist, hat das SG im Einzelnen dargelegt –, hat bereits der vormals für das Kostenrecht zuständige 12. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Beschl. v. 28.8.2017 (L 12 SF 912/17 E-B) u.a. Folgendes ausgeführt:
"Die Erledigungsgebühr setzt stets eine anwaltliche Mitwirkung voraus, die kausal für die Erledigung der Rechtssache bzw. des Re...