1. Endet der Rechtsstreit in der Hauptsache nach Teilanerkenntnis und (einseitiger) Erledigungserklärung i.Ü., begründet dies keine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV.
  2. Das bloße anwaltliche Einwirken auf den Mandanten, einen nach Teilanerkenntnis noch anhängigen Anspruch nicht weiterzuverfolgen, stellt keine qualifizierte Erledigungsmitwirkung i.S.d. Nr. 1002 i.V.m. Nrn. 1005, 1006 VV dar, sodass keine Erledigungsgebühr entsteht (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.8.2017 – L 12 SF 912/17 E-B).

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.7.2019 – L 10 SF 1298/19 E-B

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