Die Erinnerung ist nicht begründet. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ist unter Berücksichtigung der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV im Verfahren angefallen.

Nach § 197 Abs. 1 S. 1 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 193 Abs. 2 SGG sind Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsbeistandes sind nach § 193 Abs. 3 SGG stets erstattungsfähig. Dabei richtet sich die Bemessung von Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit nach dem RVG. Da die gesetzliche Vergütung zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört, wird sie auf Antrag des Rechtsanwaltes oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG), wobei die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend gelten (§ 11 Abs. 2 S. 1 RVG). Nach § 11 Abs. 3 RVG wird in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend. Daher findet § 197 Abs. 1, Abs. 2 SGG im vorliegenden Falle auf die Erinnerung des Erinnerungsführers Anwendung.

Hiernach entscheidet das Gericht auf den von der Erinnerungsführerin gestellten Antrag (sog. Erinnerung) über die Kostenhöhe endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren des Rechtsanwaltes, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG).

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ist im vorangegangenen Rechtsstreit S 7 KR 89/18 entstanden. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht gem. der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und

2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Nach dem Vorbringen der Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass am 22.3.2018 tatsächlich ein Telefongespräch zwischen der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin und einem Sachbearbeiter der Erinnerungsführerin stattgefunden hat, welcher darauf abzielte, ein vorgerichtliches Einigungsangebot der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin im nunmehr angestrengten Klageverfahren zum Gegenstand zu machen. Ferner steht für das Gericht fest, dass erst der schriftliche Vergleichsvorschlag der Erinnerungsführerin v. 5.7.2018 zur schriftlichen Annahme durch die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin mit ihrem Schriftsatz v. 8.8.2018 geführt hat, nachdem sich die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz v. 19.7.2018 noch erbeten hatte, den am 5.7.2018 von der Erinnerungsführerin unterbreiteten Vergleichsvorschlag zunächst mit der Mandantin, der Erinnerungsgegnerin, besprechen zu können.

Diese Umstände reichen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.V.m. der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV nach der Rspr. des Hessischen LSG zwar nicht aus, wie von der Erinnerungsführerin zu Recht eingewandt. Das Hessische LSG hat mit seinem Beschl. v. 20.4.2011 – L 2 SF 311/09 E zur Entstehung einer Terminsgebühr im Falle von Telefongesprächen Stellung genommen. Es hat ausgeführt, dass die Qualität der außergerichtlichen Besprechung im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Variante VV ein persönliches Gespräch unter Mitwirkung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes erfordere, welches Umfang und Intensität eines Gerichtstermines erreiche. Eine telefonische Einigung allein reiche hiernach nicht aus (Hessisches LSG, a.a.O., Rn 33). Hierbei hat das Hessische LSG ausgeführt, aus der Vorbem. 3 Abs. 3 VV ergebe sich die inhaltliche Gleichsetzung vom Gerichtstermin und außergerichtlichen Termin zur Einigung und Erledigung des Rechtsstreites, woraus zu folgern sei, dass ein außergerichtlicher Einigungstermin, der zu einem außergerichtlichen Vergleichsschluss und zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreites sowohl in der Haupt- als auch in der Kostensache führe, an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleich zu stehen habe, sodass es sich hierbei zum Beispiel nicht lediglich um Telefonate handeln dürfe. Die zu fordernde ...

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